Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_578/2009
Urteil vom 3. Februar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Breining.
Gegenstand
Fristwiederherstellung,
Fristwiederherstellung im Verfahren 4A_578/2009.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2007 beim Kantonsgericht Schaffhausen um Erlass eines richterlichen Befehls ersuchte, wobei er die folgenden Anträge stellte:
"1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Inhaberschuldbrief vom 12. April 1991 über Fr. 270'000.-- (gemäss Pfandtitelverzeichnis 1991 Nr. 1.________ des Grundbuchamtes C.________, Beilage 2) unbelastet herauszugeben.
2. Eventualiter sei zur Abwehr eines drohenden Nachteils zulasten des Klägers (ZPO Art. 297 Ziff. 2) der Beklagte zu verpflichten, den unter Punkt 1 erwähnten Inhaberschuldbrief an das Gericht zu edieren, damit dieses den Inhaberschuldbrief an die Zürcher Kantonalbank ZKB zur Sicherstellung und Aufbewahrung zuführt für die Dauer der Abklärung der Berechtigung an diesem Inhaberschuldbrief."
dass der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Kantonsgerichts Schaffhausen mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 auf das Gesuch um Erlass eines richterlichen Befehls nicht eintrat und das Eventualbegehren um Sicherstellung des Inhaberschuldbriefs abwies;
dass beide Parteien gegen diese Verfügung an das Obergericht des Kantons Schaffhausen rekurrierten;
dass das Obergericht den Rekurs des Beschwerdegegners mit Entscheid vom 11. September 2009 abwies und jenen des Beschwerdeführers teilweise guthiess;
dass dieser Entscheid dem Beschwerdeführer am 15. September 2009 mit der Post zugesandt wurde;
dass die Sendung innerhalb der bis zum 23. September 2009 gesetzten Frist nicht abgeholt wurde;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 12. November 2009 datierte Eingabe einreichte, die er als Wiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 50 BGG bezeichnete und in der er implizit anerkannte, dass die dreissigtägige Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG zur Anfechtung des Entscheides des Obergerichts im Oktober 2009 unbenutzt abgelaufen war;
dass er das Gesuch um Wiederherstellung damit begründete, dass er vom 9. Juli bis 2. September 2009 schwer krank im Spital gelegen habe, dass sein damaliger Anwalt verstorben sei und der neue Anwalt ihm am 20. Oktober 2009 habe mitteilen lassen, dass er "die Angelegenheit definitiv nicht vors Bundesgericht ziehen werde";
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2010 ein Gesuch um aufschiebende Wirkung stellte;
dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2010 eine weitere Eingabe einreichte, in der er das Bundesgericht darum ersuchte, die beigelegten Schriftstücke für den Entscheid zu berücksichtigen;
dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine Frist wiederhergestellt werden kann, wenn eine Partei unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt;
dass im vorliegenden Fall die versäumte Rechtshandlung in der Unterlassung der Einreichung einer Beschwerde beim Bundesgericht bestand, mit welcher der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 11. September 2009 angefochten worden wäre;
dass aus den erwähnten Eingaben des Beschwerdeführers zwar abgeleitet werden kann, dass er eine solche Beschwerde erheben will, dass sich indessen nirgends Vorbringen finden, welche den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG auch nur im Ansatz genügen würden;
dass damit offen bleiben kann, ob die Wiederherstellung gewährt werden könnte, da in jedem Fall auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Februar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin