Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_152/2009
Urteil vom 3. Februar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausweisung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 15. Oktober 2009.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. April 2009 des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich unter der Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall befohlen wurde, das an der C.________strasse 15 in Zürich 1 für Fr. 666.-- pro Monat gemietete möblierte Einzelzimmer unverzüglich zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben;
dass dieser provisorische Befehl der abwesenden Beschwerdeführerin vorerst nicht zugestellt werden konnte;
dass sich die Beschwerdeführerin mit verschiedenen Begehren an den Zürcher Audienzrichter wandte, nachdem das Stadtammannamt Zürich 1 ihr angezeigt hatte, dass sie am 25. Juni 2009 um 13 Uhr zwangsweise ausgewiesen werde;
dass der Einzelrichter (Audienzrichter) diese Begehren mit Verfügung vom 23. Juni 2009 abwies bzw. nicht darauf eintrat;
dass das Obergericht des Kantons Zürich die gegen die Verfügungen des Einzelrichters vom 8. April 2009 bzw. 23. Juni 2009 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 15. Oktober 2009 abwies bzw. nicht darauf eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 19. November 2009 datierte Eingabe einreichte, aus der hervorgeht, dass sie den obergerichtlichen Entscheid anfechten will;
dass sie ferner um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht;
dass bei Rechtsmitteln ans Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 BGG) und sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen und angeben muss, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; BGE 134 III 379 1.3, 489 E. 3.1);
dass die vorliegende Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt und deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Februar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Hurni