BGer 5A_49/2010
 
BGer 5A_49/2010 vom 04.02.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_49/2010
Verfügung vom 4. Februar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Y.________,
verfahrensbeteiligtes Amt.
Gegenstand
Pfändungsvollzug,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 13. Januar 2010 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 13. Januar 2010 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 3. Februar 2010 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem verfahrensbeteiligten Amt und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann