BGer 4A_607/2009 |
BGer 4A_607/2009 vom 09.02.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_607/2009
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Verfügung vom 9. Februar 2010
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Parteien
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X.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph D. Studer,
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gegen
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A.________ und B.________,
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Beschwerdegegner,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Andermatt.
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Gegenstand
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Steuerberatungsmandat,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung,
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vom 27. Oktober 2009.
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In Erwägung,
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dass die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2009 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 27. Oktober 2009 einreichte;
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dass die Beschwerdegegner mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 aufgefordert wurden, bis zum 1. Februar 2010 eine Beschwerdeantwort einzureichen;
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dass diese Frist auf Gesuch der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 14. Januar 2010 bis zum 15. März 2010 erstreckt wurde;
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dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Februar 2010 unter Hinweis auf einen zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich erklärte, die Beschwerde vom 2. Dezember 2009 zurückzuziehen;
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dass die Beschwerdeführerin sich gemäss dem Vergleich bereit erklärte, sämtliche Gerichts- und Verfahrenskosten zu übernehmen, und die Parteien auf eine Prozessentschädigung verzichteten;
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dass damit das bundesgerichtliche Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
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dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;
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dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
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dass die den Beschwerdegegnern gesetzte Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort zurück zu nehmen ist;
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verfügt die Präsidentin:
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1.
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Die den Beschwerdegegnern zur Beantwortung der Beschwerde gesetzte Frist wird zurückgenommen.
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2.
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Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Den Beschwerdegegnern wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5.
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Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Februar 2010
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Klett Huguenin
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