BGer 8C_63/2010 |
BGer 8C_63/2010 vom 10.02.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_63/2010
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Urteil vom 10. Februar 2010
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Parteien
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Y.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
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8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2009.
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Nach Einsicht
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in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2009 und die dazugehörigen Akten,
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in die von Y.________ dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Januar 2010,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerdeführerin nichts dergleichen vorbringt,
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dass sie vielmehr einzig das von ihrem damaligen Rechtsvertreter veranlasste, in der Folge aber trotz entsprechender Möglichkeit nicht ins Recht gelegte psychiatrische Gutachten vom 20. März 2009 der Praxisgemeinschaft L.________ letztinstanzlich berücksichtigt haben will, was aber an Art. 99 Abs. 1 BGG scheitert, wonach vor Bundesgericht neue Beweismittel nur soweit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. Februar 2010
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Grünvogel
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