BGer 4D_153/2009 |
BGer 4D_153/2009 vom 12.02.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4D_153/2009
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Urteil vom 12. Februar 2010
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Feldmann.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald.
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Gegenstand
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Nichteintreten,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, vom 17. November 2009.
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In Erwägung,
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dass das Bezirksgerichts Visp die Beschwerdeführerin betreffend Zahlung von Fr. 300.-- Gerichtskosten mahnte;
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dass sich die Beschwerdeführerin mit einem undatierten Schreiben (Postaufgabe 28. Oktober 2009) gegen diese Mahnung wandte und der Bezirksrichter das Schreiben zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht des Kantons Wallis weiterleitete;
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dass das Kantonsgericht mit Entscheid vom 17. November 2009 auf das undatierte Schreiben nicht eintrat;
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dass das Kantonsgericht ein als "nicht Eingabe ..., sondern Aufforderung" betiteltes Schreiben der Beschwerdeführerin mit diversen Beilagen dem Bundesgericht weiterleitete, da sie sich offensichtlich gegen den Entscheid vom 17. November 2009 wende;
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dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht daraufhin ein mit 3. November 2009 datiertes Schreiben (Postaufgabe 5. Dezember 2009) sowie zwei Eingaben vom 10. Dezember 2009 (Postaufgabe je 23. Dezember 2009) mit diversen Beilagen einreichte und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nachsuchte;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid dargelegt werden muss, welche Rechte der Beschwerdeführerin durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Beschwerdeführerin zwar wie bereits vor dem Kantonsgericht geltend macht, sie habe das Urteil des Bezirksgerichts Visp am 16. Oktober 2009 rechtzeitig angefochten, weshalb die Rechnung bzw. Mahnung zu Unrecht erfolgt sei;
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dass die Beschwerdeführerin sich jedoch nicht rechtsgenügend mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinandersetzt, ihre Eingabe vom 16. Oktober 2009 habe sich nicht gegen das Urteil des Bezirksgerichts gewandt, sondern vielmehr eine Zivil- oder Strafklage gegen den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin enthalten;
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dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben im Übrigen verschiedene Artikel der Walliser Zivilprozessordnung sowie von Bundesgesetzesrecht erwähnt, aber nicht hinreichend darlegt inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die angerufenen Bestimmungen verstossen beziehungsweise verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll;
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dass auf die Beschwerde demnach insgesamt mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
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dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand entstanden ist;
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dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
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2.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Februar 2010
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
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Klett Feldmann
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