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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_135/2010
Urteil vom 16. Februar 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Wiederaufnahmegesuch,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 7. Dezember 2009 (SST.2009.193 / SG / DH).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids dem Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid wurde der Schwester des sich in Kroatien befindenden Beschwerdeführers am 12. Dezember 2009 rechtsgültig zugestellt. Dem Beschwerdeführer, der am 30. Dezember 2009 ein Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist gestellt hatte, wurde mit Schreiben vom 7. Januar 2010 unter Hinweis auf Art. 47 Abs. 1 BGG mitgeteilt, dass die Erstreckung einer gesetzlichen Frist nicht in Betracht komme. In seinem Fall laufe die Frist wegen des Stillstands über Weihnachten indessen erst am 27. Januar 2010 ab, weshalb die Beschwerde spätestens an diesem Tag beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müsse (Art. 48 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer brachte nun seine Eingabe zwar am 26. Januar 2010 in Kroatien auf die Post. Die Sendung erreichte die schweizerische Post indessen erst am 2. Februar 2010. Folglich hat der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist nicht eingehalten. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Februar 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn