Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_393/2009 {T 0/2}
Urteil vom 16. Februar 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiber Grunder.
Parteien
L.________, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Invalideneinkommen),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2009.
Sachverhalt:
A.
Der 1946 geborene, als Lastwagenchauffeur erwerbstätig gewesene L.________ zog sich bei einem Verkehrsunfall vom 18. März 2002 eine Trümmerfraktur des linken Ellbogens zu. Am 18. November 2002 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte berufliche und medizinische Auskünfte ein und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (worunter das Gutachten des Instituts X._________ vom 22. August 2006) bei. Im Vorbescheidverfahren liess der Versicherte unter anderem die Berichte des Medizinischen Zentrums G.________ vom 30. Mai 2007, des pract. med. H.________, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Mai 2007 sowie des Dr. med. O.________, Spezialarzt für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, vom 28. Mai 2007 auflegen. Mit Verfügung vom 2. Juli 2007 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. März 2003 eine Viertelsrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 44 % zu (Verfügung vom 2. Juli 2007).
B.
Hiegegen liess L.________ Beschwerde einreichen und beantragen, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Schriftenwechsel abgeschlossen hatte (Verfügung vom 25. September 2007), liess er weitere medizinische Unterlagen (unter anderem Bericht des Dr. med. R.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin SAPPM, Versicherungsmedizinischer Dienst der SUVA vom 12. Januar 2009) auflegen. Das kantonale Gericht wies das Rechtsmittel ab (Entscheid vom 19. März 2009).
C.
Mit Beschwerde lässt L.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern; eventualiter sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat zutreffend festgehalten, dass der Sachverhalt nach der bis Ende 2007 bestandenen Rechtslage (In-Kraft-Treten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008) zu beurteilen ist (vgl. auch BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220).
2.2 Im angefochtenen Entscheid sowie in der Verfügung vom 2. Juli 2007 werden die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 IVG) und der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Art. 6 Satz 2 und Art. 7 ATSG ), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 S. 349), die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) sowie den Beweiswert und die Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.3 Zu ergänzen ist, dass für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung massgebend sind (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die streitige Frage des Gesundheitszustands und der Arbeitsunfähigkeit, wie sie im Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom 2. Juli 2007 bestanden, gestützt auf das in allen Teilen beweistaugliche Gutachten des Instituts X._________ vom 22. August 2006 zu beurteilen sei. Danach litt der Versicherte seit einer offenen Humerustrümmerfraktur vom 18. März 2002 an einer hochgradigen Beweglichkeitseinschränkung des linken Ellbogens (ICD-10: M25.4), womit praktisch eine vollständige Funktionslosigkeit des linken Armes verbunden war. Zusätzlich diagnostizierten die medizinischen Experten ein beim Unfall aktiviertes chronisches lumbovertebrales (ohne radikuläre Symptomatik; ICD-10: M54.5) und zervikobrachiales Schmerzsyndrom links (ohne sichere radikuläre Symptomatik; ICD-10: M53.1) sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0). Sie gelangten zum Schluss, dass der Explorand aus somatischer Sicht körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Position, die keinen Einsatz des linken Armes erforderten, vollumfänglich zu verrichten vermöge, wobei die Leistungsfähigkeit wegen der leichten depressiven Störung um 20 % vermindert sei.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, das von der Unfallversicherung eingeholte Gutachten des Instituts X._________ berücksichtige hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustands und der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit einzig die unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die von ihm im kantonalen und letztinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Dokumente belegten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
3.3
3.3.1 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigten die medizinischen Sachverständigen des Instituts X._________ auch unfallfremde gesundheitliche Einschränkungen. Das von ihnen diagnostizierte metabolische Syndrom (ICD-10: E88.9 mit Adipositas, aktuell nicht optimal eingestelltem Diabetes mellitus, arterieller Hypertonie und Dyslipidämie) und die Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F59) wirkten sich allerdings nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die depressive Störung war überwiegend (zu 70%) auf den Unfall und dessen Folgen zurückzuführen, womit auch unfallfremde Faktoren in die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit einflossen. Zudem haben die Experten des Instituts X._________ die ausführlich zitierten psychiatrischen Vorakten, auch das Gutachten des Dr. med. A.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH-Mitglied, vom 8. Dezember 2005, in die Beurteilung des Schweregrades des psychiatrischen Befundes einbezogen. Daher ist die vorinstanzliche Feststellung, die Expertise des Instituts X._________ vom 22. August 2006 erfülle die von der Praxis gestellten Anforderungen an medizinische Gutachten, nicht zu beanstanden.
3.3.2 Zu prüfen ist weiter, ob sich der Gesundheitszustand im Zeitraum seit der Exploration des Versicherten durch die Gutachter des Instituts X._________ im Sommer 2006 bis Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 2. Juli 2007 in revisionsrechtlich erheblicher Weise verschlechtert hat (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG und MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 254 mit Hinweis).
Aus somatischer Sicht veränderte sich der Gesundheitszustand gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht. Hinsichtlich der geltend gemachten, zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führenden Verschlimmerung der psychischen Beschwerden ist mit dem kantonalen Gericht festzuhalten, dass die Ärzte des Medizinischen Zentrums G.________ (Bericht vom 30. Mai 2007) zur Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in erster Linie auf die Angaben des Versicherten abstellten. Nichts anderes ergibt sich aus dem Bericht des Dr. med. O.________ vom 28. Mai 2007, wonach eine seit Jahren bestehende psychosomatisch dringend zu behandelnde progrediente depressive Entwicklung mit autonomer somatoformer Schmerzstörung vorlag. Bereits der psychiatrische Sachverständige des Instituts X._________ (Gutachten vom 22. August 2006) wies in diesem Zusammenhang auf die Krankheits- und Behinderungsüberzeugung des Versicherten hin, die nicht genüge, eine über 20% hinausgehende Arbeitsunfähigkeit zu begründen; der Explorand nehme das verordnete Antidepressivum gemäss Blutuntersuchungen nur unregelmässig oder jedenfalls in zu niedriger Dosierung ein, weshalb seine anamnestischen Angaben mit Vorsicht zu bewerten seien. An diesem Verhalten hat sich offensichtlich nichts geändert. Auch auf die Ausführungen des behandelnden Psychiaters pract. med. H.________ vom 23. Mai 2007 kann nicht abgestellt werden. Zum einen schätzt er die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Lastwagenchauffeur auf 20% ein, zum anderen soll weder die bisherige noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit mehr ausübbar sein, wobei unklar bleibt, inwieweit die psychischen Faktoren einschränkend wirkten. Schliesslich ergibt sich auch aus dem vom kantonalen Gericht nicht explizit gewürdigten Bericht des Dr. med. R.________ vom 12. Januar 2009, wonach eine dauerhafte und progrediente leichte bis mittelschwere depressive Störung vorlag, für den hier relevanten Zeitpunkt keine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes. Zweck dieser Stellungnahme war einzig die Beurteilung des unfallbedingten Integritätsschadens, der aus psychiatrischer Sicht im Herbst 2006 noch nicht abschätzbar gewesen war. Insgesamt ist der angefochtene Entscheid hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nicht zu beanstanden.
3.3.3 Zu prüfen bleibt die Invaliditätsbemessung. Die Vorinstanz führte aus, die IV-Stelle habe nicht unbesehen den von der SUVA bestimmten Invaliditätsgrad übernommen, sondern diesen eigenständig ermittelt; zudem habe sie beim Invalideneinkommen nicht nur einen Abzug von 20%, sondern von 25%, wie vom Versicherten verlangt, gewährt. Diese Feststellungen sind offensichtlich unrichtig. Aus der Verfügung vom 2. Juli 2007 ergibt sich, dass die IV-Stelle den Invaliditätsgrad gestützt auf die von der SUVA gemäss Verfügung vom 7. Dezember 2006 für das Jahr 2007 ermittelten hypothetischen Vergleichseinkommen bestimmte und mithin auf dasselbe Resultat (aufgerundet 44 %) gelangte. Allerdings ergibt eine korrekte Berechnung anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2002, bezogen auf das Jahr 2003 (Beginn der Invalidenversicherungsrente) und unter Berücksichtigung des maximal zulässigen leidensbedingten Abzugs von 25% ebenfalls einen unter 50% liegenden Invaliditätsgrad, weshalb der angefochtene Entscheid im Ergebnis zu bestätigen ist.
4.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 BGG),
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Februar 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grunder