Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_23/2010
Urteil vom 18. Februar 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.
Parteien
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Wernli,
gegen
Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland, Prokurator 2, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Generalprokuratur des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern,
Obergericht des Kantons Bern, Strafkammern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Haftentlassung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. Dezember 2009 des Haftgerichts III Bern-Mittelland, Haftrichterin 2.
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte A.________ am 9. Juni 2009 kantonal letztinstanzlich wegen Veruntreuung, Betrugs und Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die Verurteilung betrifft ihre berufliche Tätigkeit als Treuhänderin und Liegenschaftsverwalterin in den Jahren 2003 bis 2005. Gegen dieses Urteil ist eine Beschwerde von A.________ beim Bundesgericht hängig (6B_1044/2009).
Das Kreisgericht VIII Bern-Laupen verurteilte A.________ am 26. August 2009 wegen Betrugs und Veruntreuung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten als Zusatzstrafe zum obergerichtlichen Urteil vom 9. Juni 2009. Die beurteilten Tatvorwürfe beziehen sich auf die Jahre 2005, 2007 und 2008. A.________ hat gegen diese Verurteilung Appellation ans Obergericht erklärt.
Die Untersuchungsrichterin 4 des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland führt seit September 2009 eine Voruntersuchung gegen A.________ wegen Veruntreuung, eventuell Betrugs.
B.
A.________ wurde im Rahmen des zurzeit vor Obergericht hängigen Verfahrens am 20. Oktober 2009 in Sicherheitshaft genommen.
B.a Am 25. November 2009 lehnte das Haftgericht III Bern-Mittelland ein Haftentlassungsgesuch von A.________ ab. Es erwog, dringender Tatverdacht sei bereits aufgrund des Urteils des Kreisgerichts vom 26. August 2009 zu bejahen. Die Beschwerdeführerin, die ihre Delikte vorwiegend anlässlich ihrer beruflichen Tätigkeit verübt habe, sei am 22. Dezember 2008 unter Anordnung folgender Ersatzmassnahmen aus der Haft entlassen worden:
"3. Es werden folgende Ersatzmassnahmen angeordnet:
3.1 Der Angeschuldigten wird verboten, die selbständige berufliche Tätigkeit als Treuhänderin auszuüben (Berufsverbot). Insbesondere wird ihr jegliche Tätigkeit in der Vermögensverwaltung untersagt. Hingegen ist es der Angeschuldigten erlaubt, eine unselbständige Tätigkeit (Vermögensverwaltung ausgeschlossen) als Treuhänderin in einer bereits bestehenden Firma (ausserhalb der Firma B.________) auszuüben.
3.2 Der Angeschuldigten wird verboten, die Geschäftsräumlichkeiten der Firma B.________ zu betreten.
3.3 Der Angeschuldigten wird generell verboten, in den Besitz von neuen, fremden Geldmitteln zu gelangen oder neue Darlehen aufzunehmen."
Es stehe fest, dass sie sich nicht an diese Auflagen gehalten und die Geschäfte der Firma B.________ mit ihren alten Kunden unter dem Deckmantel der C.________ GmbH weitergeführt habe. Es bestehe daher nach wie vor Wiederholungsgefahr. Es erscheine zweifelhaft, dass sich die Beschwerdeführerin in Zukunft an ein Berufsverbot halten würde. Dies müsste vorgängig einer Entlassung durch folgende Massnahmen sichergestellt werden:
Kündigung aller Firma B.________-Mandate
Abmontieren der Tür- und Klingelschilder der Firma B.________, Löschung der Telefoneinträge der Firma B.________ in elektronischen Verzeichnissen
Kündigung als Geschäftsführerin der C.________ GmbH, Information der Klient/innen der C.________ GmbH über diesen Umstand."
Unter diesen Voraussetzungen könne einer Haftentlassung zugestimmt werden.
B.b Am 11. Dezember 2009 wies das Haftgericht III Bern-Mittelland ein erneutes Haftentlassungsgesuch ab. Es erwog, zwar habe A.________ die ihr mit Entscheid vom 25. November 2009 gemachten Auflagen erfüllt. Hingegen sei sie am 7. Dezember 2009 erneut wegen Betrugs, eventuell Veruntreuung angezeigt worden. Nach der Darstellung von D.________ habe er ihr am 15. März 2009 auf ihren Vorschlag hin, gestützt auf einen Treuhandvertrag, 50'000 Franken übergeben, seither indessen weder wie vereinbart periodische Auszüge noch quartalsweise Zinszahlungen erhalten. Ob dieser Sachverhalt zu einer strafrechtlichen Verurteilung führe, sei unklar. Offensichtlich sei jedoch, dass sie fremde Gelder entgegengenommen und damit gegen eine Auflage des Haftentlassungsentscheids vom 22. Dezember 2008 verstossen habe. Es seien keine Massnahmen ersichtlich, die sie in Freiheit daran hindern könnten, diese Auflage wieder zu verletzen. Die Fortsetzung der Sicherheitshaft sei daher nach wie vor verhältnismässig.
B.c Am 12. Dezember 2009 stellte A.________ erneut ein Haftentlassungsgesuch, welches vom Haftgericht III Bern-Mittelland am 24. Dezember 2009 abgewiesen wurde.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen Entscheid des Haftgerichts aufzuheben und sie sofort - eventuell unter Anordnung von Ersatzmassnahmen - aus der Haft zu entlassen.
Das Obergericht und das Haftgericht verzichten auf Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
In ihrer Replik hält A.________ an der Beschwerde fest.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG ist gegeben. Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Haftentlassung ist zulässig (BGE 132 I 21 E. 1). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann, soweit sie in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise (BGE 134 II 244 E. 2; 133 IV 286 E. 1.4) begründet ist. Dies ist bei den Verfassungsrügen, für die eine qualifizierte Begründungspflicht gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 6; 133 II 249 E. 1.4.2 und 1.4.3; je mit Hinweisen), nur teilweise der Fall. So beruft sich die Beschwerdeführerin etwa auf das konventions- und verfassungsrechtliche Gebot des fairen Verfahrens, ohne näher zu begründen, inwiefern dieses verletzt worden sein soll. Darauf ist nicht einzutreten. Keine selbstständige Bedeutung kommt der Willkürrüge zu, da das Bundesgericht bei Haftbeschwerden, die sich auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit stützen, die Auslegung und die Anwendung des kantonalen Rechts grundsätzlich frei prüft (BGE 117 Ia 72 E. 1; 114 Ia 281 E. 3).
2.
Sicherheitshaft kann im Kanton Bern nach Art. 192 i.V.m. Art. 176 Abs. 2 des Gesetzes über das Strafverfahren vom 15. März 1995 (StrV) unter anderem angeordnet werden, wenn Wiederholungsgefahr besteht. Liegt ausser dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts Wiederholungsgefahr vor, steht einer Inhaftierung auch unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Freiheit von Art. 10 Abs. 2 BV grundsätzlich nichts entgegen. Vorliegend ist weder bestritten, dass der allgemeine und ein besonderer Haftgrund gegeben sind, noch dass die Fortführung der Haft unter dem Gesichtspunkt ihrer Dauer verhältnismässig ist. Umstritten ist in der Sache einzig, ob die Wiederholungsgefahr nicht durch mildere Ersatzmassnahmen gebannt werden kann.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Haftgericht vor, die in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Begründungspflicht verletzt zu haben. Sie habe in ihrer Beschwerde neue Argumente vorgetragen und insbesondere dargelegt, dass sich im Untersuchungsverfahren zur Strafanzeige vom 7. Dezember 2009 keinerlei Hinweise auf ein strafbares Verhalten ihrerseits ergeben hätten. Da im Entscheid des Haftgerichts vom 11. Dezember 2009 die Möglichkeit einer Haftentlassung unter Auflagen einzig mit dem Hinweis auf diese Strafanzeige ausgeschlossen worden sei, habe das Haftgericht seine Begründungspflicht verletzt, indem es sich dazu nicht geäussert, sondern pauschal auf die vorangegangenen Haftentscheide verweisen habe.
3.2 Aus dem aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich für den Richter die Pflicht, seinen Entscheid zu begründen. Er muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen darlegen, von denen er sich dabei hat leiten lassen, sodass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten kann. Dabei muss sich der Richter nicht mit allen tatsächlichen Behauptungen und rechtlichen Einwänden auseinandersetzen. Er kann sich vielmehr auf die für seinen Entscheid erheblichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1; 126 I 97 E. 2b; 123 I 31 E. 2c; 122 IV 8 E. 2c; je mit Hinweisen).
3.3 Das Haftgericht hat am 11. Dezember 2009 ein Haftentlassungsgesuch der Beschwerdeführerin mit einlässlicher Begründung abgewiesen. Statt diesen Haftentscheid anzufechten, was ihr offen gestanden hätte, stellte sie tags darauf (!) selber ein neues Haftentlassungsgesuch, ohne dass sich zwischenzeitlich an der Sach- und Rechtslage etwas geändert hätte. In der Beschwerdeergänzung brachte der Verteidiger vor, der Sachverhalt habe sich insofern geändert, als die auf die Strafanzeige vom 7. Dezember 2009 hin eröffnete Untersuchung keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschwerdeführerin ergeben habe.
3.4 Im Entscheid vom 11. Dezember 2009 hat das Haftgericht erwogen, aus der Strafanzeige vom 7. Dezember 2009 ergebe sich neu, dass die Beschwerdeführerin am 15. März 2009 gestützt auf einen Treuhandvertrag 50'000 Franken entgegengenommen habe. Damit habe sie gegen die ihr bei ihrer Haftentlassung vom 22. Dezember 2008 erteilte Auflage verstossen, keine selbstständige Tätigkeit als Treuhänderin auszuüben und jegliche Tätigkeit in der Vermögensverwaltung sowie generell die Annahme neuer, fremder Geldmittel oder die Aufnahme von Darlehen zu unterlassen. Es bestehe damit die begründete Befürchtung, dass sie in Freiheit weiter gegen die Auflagen verstossen würde. Es sei keine Massnahme ersichtlich, welche sie in Freiheit von der erneuten Aufnahme fremder Gelder abhalten könnte, weshalb sich die Fortsetzung der Sicherheitshaft auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit rechtfertige.
3.5 Aus diesen Ausführungen ergibt sich klar, dass das Haftgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin bereits mit der Entgegennahme der 50'000 Franken gegen die erwähnte Auflage verstossen hat, und zwar auch dann, wenn sie die Summe in der Folge vertragsgemäss verwendet haben sollte (was allerdings weder substanziiert behauptet noch belegt ist). Insofern konnte das Haftgericht den Einwand, die Untersuchung zur Strafanzeige vom 7. Dezember 2009 habe keine Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdeführerin ergeben, mit Stillschweigen übergehen und auf die Begründung der vorangehenden Haftentscheide verweisen. Die Gehörsverweigerungsrüge ist unbegründet.
4.
In der Sache bestreitet die Beschwerdeführerin, mit der Annahme der 50'000 Franken die Auflage des Haftentlassungsentscheids missachtet zu habe. Sie habe diese Summe nicht als selbstständige Treuhänderin, sondern als Angestellte der C.________ GmbH für diese Firma entgegen genommen. Das sei ihr nicht verboten worden.
Der Einwand ist offensichtlich unbegründet. Einmal war die Beschwerdeführerin Geschäftsführerin der C.________ GmbH mit Einzelunterschrift. Auch wenn sie formell bei dieser Firma angestellt war, hat sie deren Geschäfte in eigener Verantwortung allein geführt, hat somit faktisch als selbstständige Treuhänderin gearbeitet. Dies war ihr offensichtlich auch bewusst, wie sich aus dem in der Beschwerde (S. 8) wiedergegebenen Protokollauszug ihrer Aussage an der kreisgerichtlichen Hauptverhandlung vom 26. August 2009 ergibt. Danach war sie Angestellte der C.________ GmbH und hat sich dabei selber beaufsichtigt. Zum anderen war ihr nach dem klaren Wortlaut der Auflage die Verwaltung von Vermögen auch als unselbstständige Treuhänderin nicht gestattet. Vor allem aber wurde ihr in Ziff. 3.3 der Auflage vom 22. Dezember 2008 generell - also unter jedem Titel, auch unabhängig von ihrer Tätigkeit als Treuhänderin - verboten, fremde Gelder entgegenzunehmen. Dagegen hat sie mit der unbestrittenen Entgegennahme der 50'000 Franken klarerweise verstossen.
Aus der Strafanzeige vom 7. Dezember 2009 ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin die ihr im Haftentscheid vom 22. Dezember 2008 erteilte Auflage verletzte und erneut fremde Gelder entgegennahm. Die Schlussfolgerung des Haftgerichts, sie biete keine Gewähr, in Zukunft derartige Auflagen einzuhalten, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Es hat daher keineswegs Bundesrecht verletzt, indem es die Fortsetzung der Sicherheitshaft anordnete und eine Entlassung unter Auflagen ablehnte.
5.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob auch Kollusionsgefahr vorliegt, wie der Staatsanwalt in der Vernehmlassung geltend macht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland, der Generalprokuratur und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafkammern, sowie dem Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichterin 2, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Aemisegger Störi