BGer 8C_37/2010
 
BGer 8C_37/2010 vom 18.02.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_37/2010
Urteil vom 18. Februar 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Dienststelle Wirtschaft und Arbeit Luzern (wira),
Stab Recht, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 27. November 2009.
Nach Einsicht
in die am 14. Januar 2010 von A.________ persönlich überbrachte Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 27. November 2009,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass die Begründung sachbezogen sein muss, d.h. sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinanderzusetzen hat; wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist in der Beschwerdebegründung auf den von der Vorinstanz herangezogenen Nichteintretensgrund einzugehen,
dass die Vorinstanz gestützt auf § 135 Abs. 3 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG/LU) androhungsgemäss auf eine bei ihr am 23. Oktober 2009 eingereichte, in der Folge trotz zweimaliger Aufforderung nicht innert gesetzter Frist verbesserte Eingabe androhungsgemäss nicht eintrat,
dass der Versicherte letztinstanzlich - soweit sich mit der hier allein interessierenden formellen Seite des Entscheids auseinandersetzend - in Wesentlichen einzig seiner Verwunderung darüber Ausdruck verleiht, vom kantonalen Gericht überhaupt und zudem derart schnell nach Beschwerdeerhebung zur Verbesserung aufgefordert worden zu sein, ohne dass sich daraus ergäbe, inwieweit das kantonale Gericht mit dieser Vorgehensweise gegen Bundesrecht oder kantonales Verfassungsrecht (zu den weiteren vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründen im Einzelnen siehe die bereits erwähnten Art. 95 ff. BGG) verstossen haben könnte, was aber gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG Voraussetzung ist, damit auf die Beschwerde letztinstanzlich eingetreten werden kann,
dass deshalb die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu erledigen ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um Befreiung derselben gegenstandslos ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Februar 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel