Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_149/2010
Urteil vom 22. Februar 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration.
Gegenstand
Asylgesuch und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV, vom 5. Februar 2010.
Nach Einsicht
in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2010, womit eine Beschwerde des 1969 geborenen algerischen Staatsangehörigen X.________ gegen eine Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 31. Oktober 2007 (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung) abgewiesen wurde,
in die an das Bundesgericht adressierte Rechtsschrift in französischer Sprache von X.________ vom 15. Februar 2010, womit er gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu appellieren erklärt,
in Erwägung,
dass das Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids, vorliegend also in der Amtssprache Deutsch geführt wird (Art. 54 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind (Art. 83 Abs. 1 lit. d Ziff. 1 BGG),
dass mithin die vorliegende Beschwerde, die sich gegen ein vom Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls getroffenes Urteil richtet, offensichtlich unzulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG), dem Verfahrensausgang entsprechend, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Februar 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller