BGer 2C_589/2009 |
BGer 2C_589/2009 vom 23.02.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_589/2009
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Urteil vom 23. Februar 2010
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Müller, Präsident,
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Bundesrichter Zünd, Donzallaz,
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Gerichtsschreiber Moser.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani,
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gegen
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Migrationsamt Kanton Aargau.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 9. Juli 2009.
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Erwägungen:
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1.
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X.________, geb. 6. Juni 1984, serbischer Staatsangehöriger, reiste am 5. Februar 1995 im Familiennachzug in die Schweiz ein. Er erhielt am 14. August 2000 die Niederlassungsbewilligung.
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X.________ wurde zunächst am 24. November 2004 zu sieben Monaten Gefängnis bedingt u.a. wegen mehrfacher Geldfälschung und mehrfachen Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs verurteilt, worauf ihn das Migrationsamt des Kantons Aargau am 21. Februar 2005 fremdenpolizeilich verwarnte. Am 30. August 2007 erfolgte erneut eine Verurteilung zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe (davon zwei Jahre bedingt) wegen im Laufe des Jahres 2005 begangenen Straftaten, u.a. gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs.
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Am 9. April 2008 widerrief das Migrationsamt des Kantons Aargau die Niederlassungsbewilligung, was das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau mit Urteil vom 9. Juli 2009 bestätigte.
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2.
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Die von X.________ hiergegen am 14. September 2009 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet und daher im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung abzuweisen (Art. 109 BGG).
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Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung u.a. dann widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Von einer solchen ist nach der Rechtsprechung auszugehen bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 2C_295/2009 vom 25. September 2009, E. 4.2 und 4.5), und zwar unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, - wie vorliegend - teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (Urteil 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010, E. 2.1). Die gesetzliche Voraussetzung eines Widerrufs ist folglich hier erfüllt.
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Allerdings rechtfertigt sich der Widerruf der Bewilligung nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt (vgl. Art. 96 AuG; BGE 2C_295/2009 vom 25. September 2009, E. 4.3). Zu Lasten des Beschwerdeführers fällt namentlich ins Gewicht, dass er wiederholt straffällig geworden ist und sich weder von der ersten strafrechtlichen Verurteilung noch von der fremdenpolizeilichen Verwarnung davon abhalten liess, seine deliktische Tätigkeit fortzusetzen und gar zu intensivieren. Das Rekursgericht im Ausländerrecht hat die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers, der seit dem 11. Lebensjahr in der Schweiz lebt, sehr sorgfältig erhoben, kam aber zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer, der volljährig und ledig ist und sich auch in seinem Heimatland wird zurechtfinden können, zugemutet werden muss, dorthin zurückzukehren. Es kann auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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3.
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Da die Beschwerde abzuweisen ist, trägt der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Februar 2010
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Müller Moser
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