Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_1063/2009
Urteil vom 23. Februar 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.
Parteien
W.________, Deutschland,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 9. Oktober 2009.
Sachverhalt:
A.
Der 1955 geborene W.________ erlitt am 20. November 1975 bei einem Autounfall diverse Verletzungen. Seit 21. Mai 1976 bezieht er deswegen in Deutschland eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Ab Dezember 1979 bis 31. Dezember 2007 war er bei der Schule X.________ in der Schweiz als Hauswarthilfe angestellt. Am 6. November 2001 verletzte er sich bei einem Fahrradunfall. Am 15. Mai 2002 meldete er sich bei der Schweizerischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 17. Februar 2003 verneinte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland den Anspruch auf eine Invalidenrente, da W.________ bei Eintritt des Versicherungsfalls am 14. November 1976 (360 Tage nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit) keine AHV/IV-Beiträge geleistet habe. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 6. November 2006 beantragte W.________ bei der Schweizerischen Invalidenversicherung erneut Leistungen. Die IV-Stelle zog diverse Arztberichte und Gutachten, darunter eine zuhanden des Unfallversicherers erstellte Expertise der medizinischen Begutachtungsstelle Y.________, Medizinische Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS), vom 2. Dezember 2003 bei. Nach Einholung weiterer ärztlicher Unterlagen verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch. W.________ sei seit Januar 1980 der schweizerischen AHV/IV unterstellt. Bei Eintritt des Versicherungsfalles am 14. November 1976 habe er keine Beiträge geleistet. Der Unfall vom 6. November 2001 stelle zwar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes dar, löse jedoch keinen neuen Versicherungsfall aus (Verfügung vom 15. Mai 2007).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, in deren Rahmen der Versicherte diverse neue Arztberichte einreichte, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 9. Oktober 2009 ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt W.________ die Gewährung einer Invalidenrente zu 100 %. Eventuell sei die Sache zur Berechnung der Invalidrente an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (nicht publ. E. 1.1 des Urteils BGE 135 V 412, in SVR 2010 UV Nr. 2 S. 7 [8C_784/2008]). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 135 V 306, in SVR 2009 IV Nr. 52 S. 161 [8C_763/2008]).
Der aufgrund medizinischer Untersuchungen gerichtlich festgestellte Gesundheitszustand und die damit einhergehende Arbeits(un)fähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum betreffen grundsätzlich eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Zu den Rechtsverletzungen nach Art. 95 lit. a BGG gehört die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen, die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG ) und die Missachtung der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die konkrete Beweiswürdigung betrifft Tatfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 135 V 306; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass sich sein Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung ungeachtet des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) allein nach dem schweizerischen Recht richtet, wobei die von den Trägern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte zu berücksichtigen sind (BGE 130 V 253 E. 2.4 S. 257, 128 V 315; Urteil 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2).
2.2 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) nicht anwendbar sind, da die streitige Verfügung vom 15. Mai 2007 datiert (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Weiter hat die Vorinstanz die Grundlagen über die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 IVG), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) und die vorausgesetzte Mindestbeitragszeit bei Eintritt der Invalidität (Art. 36 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Rechtsprechung des Bundesgerichts (bis Ende 2006 Eidgenössisches Versicherungsgericht), wonach die leistungsansprechende Person keinen Rentenanspruch hat, wenn sie bei der Einreise in die Schweiz bereits rentenbegründend invalid war, und zwar in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht während der erforderlichen Mindestdauer Beiträge geleistet worden waren. Weiter liegt kein neuer Versicherungsfall vor, wenn die Zunahme des Invaliditätsgrades die Folge einer Verschlimmerung der ursprünglichen Gesundheitsbeeinträchtigung ist. Offengelassen wurde die Frage, ob ein neuer Versicherungsfall anzuerkennen ist, wenn die Erhöhung des Invaliditätsgrades auf eine von der ursprünglichen Beeinträchtigung völlig verschiedene Gesundheitsstörung zurückzuführen ist (SVR 2007 IV Nr. 7 S. 23 E. 2-5 [I 76/05], Urteil 9C_658/2008 vom 10. Juni 2009 E. 5, je mit Hinweisen).
3.
Im interdisziplinären (internistischen, neurologischen und psychiatrischen) Gutachten der medizinischen Begutachtungsstelle Y.________ vom 2. Dezember 2003 wurden folgende Diagnosen gestellt: Status nach Unfall mit schwerer Contusio cerebri am 20. November 1975 mit neuropsychologischen Defiziten und organischem Psychosyndrom, leichtgradigem motorischem Hemisyndrom rechts, homonymem Gesichtsfelddefekt rechts unten und gestörter Okulomotorik, vorderer Kreuzbandinsuffizienz des rechten Knies mit Subluxationsfehlstellung. Status nach Velosturz am 6. November 2001 mit kleiner Ventrikeleinblutung im linken Hinterhorn, wahrscheinlich im Rahmen eines Schädel-Hirntraumas, Akzentuierung vorbestehender neuropsychologischer Defizite, epileptischem Frühanfall, Traumatisierung einer vorbestehenden Gonarthrose rechts (Status nach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie Mai 2002, postoperativ tiefe Zweietagenvenenthrombose rechts, beginnendes postthrombotisches Syndrom), Fraktur vierte und fünfte Rippe links, fibulatorischer Bandverletzung rechtes Sprunggelenk. Weiter wurde unter anderem ausgeführt, unfallfremder Vorzustand sei das schwere Schädelhirntrauma aus dem Jahre 1975 mit persistierend neuropsychologischen Defiziten und einem posttraumatischen hirnorganischen Psychosyndrom. Vorbestehend seien auch der Gesichtsfeldausfall nach rechts unten, die gestörte Okulomotorik sowie das motorische Hemisyndrom rechts. Anlässlich dieses Unfalls (im Jahre 1975) habe der Beschwerdeführer auch eine vordere Kreuzbandruptur am rechten Knie erlitten. Die feststellbaren neuropsychologischen Defizite seien hirnorganischer Natur. Der Unfall vom 6. November 2001 habe zu einer richtunggebenden Verschlimmerung der hirnorganischen Defizite und der Situation im rechten Knie geführt. Der Anteil des ersten Unfalls an der heute manifesten hirnorganischen Schädigung werde mit 80 %, derjenige des zweiten Unfalls mit 20 % geschätzt. Im Beruf als Hilfshauswart habe vor dem Ereignis vom 6. November 2001 eine Arbeitsfähigkeit von noch 30 % bestanden. Unter Berücksichtigung aller gesundheitlichen Einschränkungen werde der Beschwerdeführer aktuell nur noch als zu 20 % arbeitsfähig beurteilt. Die zusätzliche unfallbedingte Einschränkung bezüglich des Ereignisses vom 6. November 2001 betrage somit 10 %. Die Einschränkung ergebe sich aus den neuropsychologisch/hirnorganischen Defiziten und der Einschränkung von Seiten des rechten Knies und gelte für sämtliche Tätigkeiten. Seit dem Trauma im Jahre 1975 bestehe eine mittelschwere bis schwere Hirnfunktionsstörung entsprechend einem Integritätsschaden von zirka 70 %; der zusätzliche Integritätsschaden aus dem Trauma im Jahre 2001 betrage geschätzt 5 %. Am Knie betrage der zusätzliche Integritätsschaden 5 %.
4.
4.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, der Beschwerdeführer habe erst ab dem Jahr 1980 Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, was unbestritten ist. Richtig ist aufgrund der Akten auch, dass er infolge des ersten Unfalls vom 20. November 1975 den erlernten Beruf als Werkzeugmacher nicht mehr ausüben konnte, seit 21. Mai 1976 in Deutschland eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezog und die seit Dezember 1979 ausgeübte Arbeit als Hilfshauswart sowie der dafür bezahlte Lohn entsprechend seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit angepasst waren (vgl. Berichte der Schule X.________ vom 26. März 1990, 27. August 2002 und 31. Oktober 2007). Weiter hat die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten der medizinischen Begutachtungsstelle Y.________ vom 2. Dezember 2003 zutreffend erwogen, dass der Unfall des Beschwerdeführers vom 6. November 2001 einzig zu einer Verschlimmerung des seit dem Unfall vom 20. November 1975 bestehenden Gesundheitsschadens bzw. zu einer nur geringfügigen Erhöhung des Invaliditätsgrades geführt hat. Es ist ihr auch beizupflichten, dass keine Erhöhung des Invaliditätsgrades vorliegt, die auf eine von der ursprünglichen Beeinträchtigung völlig verschiedene Gesundheitsstörung zurückzuführen wäre. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht den Schluss gezogen, dass der Versicherungsfall bereits in einem Zeitpunkt eingetreten war, in dem der Beschwerdeführer noch keine Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet hatte, weshalb der Rentenanspruch praxisgemäss zu verneinen sei (vgl. E. 2.2. hievor).
4.2 Der Beschwerdeführer trägt insgesamt nichts vor, was eine vorinstanzliche Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder ihre Sachverhaltsfeststellung als mangelhaft nach Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen lässt (vgl. E. 1 hievor).
4.2.1 Er wendet ein, die von der Vorinstanz angewandte Rechtsprechung gemäss SVR 2007 IV Nr. 7 S. 23 bzw. Urteil 9C_658/2008 (vgl. E. 2.2 hievor) sei gesetzwidrig und stelle eine unzulässige Diskriminierung behinderter Personen dar, da das Bundesrecht das System des leistungsspezifischen Versicherungsfalls kenne. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Die Voraussetzungen für eine Praxisänderung (zu deren allgemeinen Voraussetzungen vgl. BGE 134 V 72 E. 3.3 S. 76) sind nicht gegeben, wie das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht - auch unter Bezugnahme auf das bestehende System des leistungsspezifischen Versicherungsfalles - bereits in SVR 2007 IV Nr. 7 S. 23 E. 1.1 und 2-4 erkannte.
4.2.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Gutachten der medizinischen Begutachtungsstelle Y.________ vom 2. Dezember 2003 spreche von einer durch den Unfall vom 6. November 2001 verursachten richtunggebenden Verschlimmerung eines Vorzustandes; damit seien die juristischen Voraussetzungen für eine von der ursprünglichen Beeinträchtigung völlig verschiedene Gesundheitsstörung erfüllt. Der heutige Zustand leite sich nicht vom ersten, sondern vom zweiten Unfall ab; ohne den zweiten Unfall wäre er heute noch erwerbsfähig. Ob und inwieweit sich seine Erwerbsfähigkeit ohne den zweiten Unfall verschlechtert hätte, liege im Bereich der Hypothese und könne heute nicht mehr ermittelt werden. Das Gutachten der medizinischen Begutachtungsstelle Y.________ gehe klar davon aus, dass der Unfall zu einer unvorhergesehenen plötzlichen Verschlechterung der ursprünglichen Gesundheitssituation geführt habe bzw. dass ein neuer Versicherungsfall und keine Verschlimmerung der ursprünglichen Gesundheitsbeeinträchtigung vorliege. Die Invalidität sei somit zu diesem Zeitpunkt neu zu prüfen.
Die Argumentation des Beschwerdeführers ist mithin widersprüchlich, indem er sich gestützt auf das Gutachten der medizinischen Begutachtungsstelle Y.________ einerseits auf eine richtunggebende Verschlimmerung des ursprünglichen Gesundheitsschadens beruft, gleichzeitig aber das Vorliegen einer Verschlimmerung verneint.
Gemäss dem medizinischen Gutachten der Begutachtungsstelle Y.________ ist davon auszugehen, dass der Unfall vom 6. November 2001 zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des seit 1975 bestehenden Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers geführt hat (E. 3 hievor). Es kann indessen nicht gesagt werden, eine "richtunggebende" Verschlimmerung sei einer von der ursprünglichen Beeinträchtigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung gleichzusetzen. Es kann daher weiterhin offengelassen werden, ob letztgenannte Gesundheitsstörung einen neuen Versicherungsfall auslösen könnte (E. 2.2 hievor). Diesbezüglich ist der vorinstanzliche Entscheid mithin im Ergebnis nicht zu beanstanden (E. 4.1 hievor).
4.2.3 Nicht stichhaltig ist der pauschale Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanzen hätten die aktuellen medizinischen Unterlagen nicht gewürdigt und zu Unrecht keine aktuelle Begutachtung vorgenommen. Denn er legt nicht substanziiert dar, inwiefern die gestützt auf das Gutachten der medizinischen Begutachtungsstelle Y.________ vom 2. Dezember 2003 erfolgten vorinstanzlichen Feststellungen unvollständig oder offensichtlich unrichtig seien bzw. welche konkreten späteren Arztberichte diesen Schluss nahelegen würden (vgl. auch E. 1 und 3 hievor).
4.2.4 Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten; dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; Urteil 8C_887/2009 vom 21. Januar 2010 E. 6.2.5).
5.
Die Beschwerde wird ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt (Art. 102 Abs. 1 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Februar 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Jancar