Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_156/2010/bnm
Urteil vom 24. Februar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Psychiatrische Klinik A.________,
Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Abschreibung von zwei Gesuchen um Entlassung aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug zufolge Gesuchsrückzugs und zufolge Entweichens aus der Klinik.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 2. Februar 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG (Eingang beim Bundesgericht: 18. Februar 2010) gegen den Beschluss vom 2. Februar 2010 des Zürcher Obergerichts, das auf einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen zwei einzelrichterliche Abschreibungsverfügungen vom 29. Dezember 2009 und 4. Januar 2010 (einerseits wegen Rückzugs erfolgte Abschreibung eines ersten Gesuchs des Beschwerdeführers um Entlassung aus der am 21. Dezember 2009 gestützt auf Art. 397a ZGB angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der Psychiatrischen Klinik A.________ sowie anderseits Abschreibung eines zweiten Entlassungsgesuchs wegen Entweichens aus der Klinik am 29. Dezember 2009) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht im Beschluss vom 2. Februar 2010 erwog, der Beschwerdeführer, der in seiner Rekursschrift Rekursanträge angekündigt habe, sei der obergerichtlichen Aufforderung zur Stellung und Begründung solcher Anträge innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen, weshalb auf den Rekurs androhungsgemäss nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und zu zeigen ist, weshalb dieser rechtswidrig sein soll (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht überhaupt nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Beschluss des Obergerichts vom 2. Februar 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann