Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_117/2010
Urteil vom 25. Februar 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. Dezember 2009.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. Februar 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. Dezember 2009 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefoch- tene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefoch- tenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Beschwerde vom 2. Februar 2010 diesen gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem sich die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift nur in wenigen untergeordneten Punkten von derjenigen unterscheidet, die der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers schon vor dem kantonalen Versicherungsgericht eingereicht hat: mit Ausnahme von einigen im vorliegenden Zusammenhang unwesentlichen redaktionellen Änderungen entspricht die materielle Begründung praktisch wörtlich der schon vor Versicherungsgericht eingereichten; sie begnügt sich damit, in den hierauf beigefügten "Rügen" das - nicht in ihrem Sinne ausgefallene - Ergebnis des vorinstanzlichen Entscheids in zwei Sätzen und einem hernach angefügten Zitat zum rechtlichen Gehör in Frage zu stellen, ohne sich in konkreter und hinreichend substanziierter Weise mit den detaillierten und sorgfältigen Erwägungen des kantonalen Gerichts auseinanderzusetzen und dabei - wenigstens in gedrängter Form - darzulegen, inwiefern diese konkret Bundesrecht verletzen; die Einwendungen erschöpfen sich darüber hinaus zur Hauptsache in appellatorischer Kritik, was rechtsprechungsgemäss ungenügend ist (BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302; statt vieler: unveröffentlichte Urteile 8C_20/2010 vom 10. Februar 2010, 8C_1064/2009 vom 5. Februar 2010, 9C_1019/2009 vom 21. Dezember 2009, 8C_923/2009 vom 3. Dezember 2009 und 2C_586/2009 vom 1. Oktober 2009; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 53 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1- 3 BGG ), womit der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Februar 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz