Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_1069/2009
Urteil vom 25. Februar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Parteien
B.________,
vertreten durch Fürsprecher Beat Müller-Roulet,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtspflege, Massnahme beruflicher Art),
Beschwerden gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrecht-liche Abteilung, vom 16. November 2009.
In Erwägung,
dass B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. November 2009 betreffend den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege erhoben hat,
dass mit Verfügung vom 8. Januar 2010 das Gesuch des B.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerden abgewiesen worden ist,
dass offen bleiben kann, ob die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Bezug auf die vorinstanzlichen Gerichtskosten gegenstandslos ist (vgl. SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49, 8C_530/2008 E. 2.3 und 2.4), nachdem der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren betreffend Massnahmen beruflicher Art (Verfügung vom 14. September 2009) leistete,
dass laut Urteil 9C_811/2008 vom 12. Januar 2009 von einer hundertprozentigen Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers für körperlich leichte bis nur gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten auszugehen ist und die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht durch gesundheitliche Beeinträchtigungen, wohl aber durch die ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung des Versicherten verunmöglicht wird,
dass die Vorinstanz gestützt auf den Bericht der Eingliederungsstätte X.________ vom 10. Juni 2009 festgestellt hat, im Verlauf der arbeitsmarktlich-medizinischen Abklärung habe der Versicherte an den verschiedenen evaluierten Tätigkeiten kein Interesse gezeigt und das Angebot eines Eingliederungsplanes nicht annehmen wollen,
dass diese Feststellungen - wie auch der daraus gezogene Schluss auf mangelnden Eingliederungswillen - selbst unter Berücksichtigung der "Persönlichkeitsstruktur" und des "angeborenen kulturellen Verhaltens" des Versicherten weder offensichtlich unrichtig sind, noch auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und daher für das Bundesgericht verbindlich sind ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ),
dass die Vorinstanz unter diesen Umständen zu Recht die Beschwerde des Versicherten gegen die Verfügung vom 14. September 2009 für aussichtslos gehalten und deshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen hat (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV),
dass in rechtlicher Hinsicht den in der Eingabe vom 15. Dezember 2009 zitierten Kommentarstellen zum bernischen Prozessrecht sowie den diesbezüglichen Ausführungen des Rechtsvertreters nichts zu entnehmen ist, das im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Beurteilung der Aussichtslosigkeit (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 64 Abs. 1 BGG) stünde, weiter ein (bestehendes) Auftragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter nichts an der Beachtlichkeit des Kriteriums einer fehlenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ändert, und schliesslich die Vorinstanz die Gründe für ihren Entscheid soweit darlegt hat, dass dieser sachgerecht angefochten werden konnte, mithin die betroffene Person wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die jeweils wesentlichen Gesichtspunkte und deren Tragweite ein Bild machen konnte bzw. kann (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen),
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid vom 16. November 2009 zulässig und daher auf die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist (Art. 113 BGG e contrario),
dass die Beschwerden, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet sind und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt werden,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der IV-Stelle Bern schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Februar 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Dormann