Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_20/2010
Urteil vom 25. Februar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Parteien
K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 11. November 2009.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 23. Juni 2009 einen Anspruch der K.________ auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte,
dass K.________ dagegen Beschwerde erheben liess, welche das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. November 2009 abwies,
dass K.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen lässt, unter Aufhebung des Entscheids vom 11. November 2009 und der Verfügung vom 23. Juni 2009 sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen,
dass die Vorinstanz festgestellt hat, sämtliche ärztlichen Berichte verneinten somatische Ursachen für die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Versicherten und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestünden keine körperlichen Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit,
dass diese Feststellungen für das Bundesgericht verbindlich sind ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ), weil sie nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen, zumal das kantonale Gericht diesbezüglich in pflichtgemässer antizipierender Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, Urteil 9C_694/2007 vom 10. Dezember 2007 E. 3.1 mit Hinweisen) auf weitere fachmedizinische Abklärungen verzichtet hat,
dass das psychiatrische Gutachten des Dr. med. W.________ vom 29. Dezember 2008 in Bezug auf die medizinischen Tatsachenfeststellungen und die Arbeitsfähigkeitsschätzung (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.) den bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Unterlagen genügt (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) und die Vorinstanz ihm daher zu Recht Beweiskraft beigemessen hat, zumal sie sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) auch mit den Auffassungen des Dr. med. M.________ (Gutachten vom 7. April 2009) und weiterer Fachärzte (Dres. med. C.________ und B.________) eingehend und nachvollziehbar auseinandergesetzt hat und zum Schluss gelangt ist, das Gutachten des Dr. med. M.________ vermöge die überzeugenden Ausführungen und Schlussfolgerungen des Dr. med. W.________ nicht zu erschüttern (vgl. BGE 125 V 351 E. 3c S. 354),
dass die Vorinstanz in zulässiger antizipierender Beweiswürdigung auf die beantragte Einholung des "Hamilton-Fragebogens" bei Dr. med. W.________ verzichtet hat, weiter die Beweiswürdigung nicht bereits dann willkürlich ist, wenn eine andere Lösung vertretbar oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 133 I 149 E. 3.1 S. 153 mit Hinweisen) und schliesslich die Beschwerdeführerin über weite Strecken lediglich die medizinischen Unterlagen abweichend würdigt und daraus andere Schlüsse als die Vorinstanz zieht, was nicht genügt (Urteile 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421 nicht publiziert]),
dass das kantonale Gericht gestützt auf das Gutachten des Dr. med. W.________ für das Bundesgericht verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) festgestellt hat, es sei von einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit von 30 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen,
dass auch die den Zeitraum von Mai 2005 bis zur im September 2008 erfolgten Begutachtung betreffende vorinstanzliche Feststellung, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei nur eine (für den Rentenanspruch relevante) Arbeitsunfähigkeit von 30 % erstellt, nicht offensichtlich unrichtig und daher verbindlich ist, zumal die Bemerkung des Dr. med. W.________, seit Mai 2005 sei eine durchgängige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, dazu nicht im Widerspruch steht,
dass das kantonale Gericht die Vergleichseinkommen bundesrechtskonform parallelisiert (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; 135 V 297 E. 6.1.3 S. 303 f.) und beim Valideneinkommen zu Recht das - gegenüber der normalen Arbeitszeit bei der letzten Arbeitgeberin - reduzierte Pensum von 90,625 % (Wochenarbeitszeit von 36,25 statt 40 Stunden) berücksichtigt hat, zumal der in die Parallelisierung einbezogene Durchschnittslohn einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 42,2 Stunden entspricht und nicht - etwa aus Arbeitsbemühungen - ersichtlich ist, dass die Versicherte sich nicht aus freien Stücken mit einem geringeren Arbeitspensum begnügte,
dass offenbleiben kann, ob bei der Festsetzung des Invalidenlohnes ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481), weil die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, selbst bei einer Herabsetzung um 15 % (zur Höhe vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) resultierte ein Invaliditätsgrad von 28 %, was einen Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliesst (Art. 28 IVG),
dass die Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht angefochten wird,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Februar 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Dormann