BGer 9C_1027/2009 |
BGer 9C_1027/2009 vom 26.02.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_1027/2009
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Urteil vom 26. Februar 2010
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
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Gerichtsschreiber Nussbaumer.
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Parteien
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M.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Martin Heuberger,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 22. Oktober 2009.
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 29. September 2008 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau das Gesuch der M.________ (geboren 1959) um Ausrichtung einer Invalidenrente nach Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 0 % ab.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 22. Oktober 2009 ab.
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M.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Ausrichtung einer Invalidenrente, eventuell die Durchführung weiterer medizinischer und/oder beruflicher Abklärungen und Massnahmen, beantragen.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N. 24 zu Art. 97).
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2.
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2.1 Das kantonale Gericht hat in Würdigung des medizinischen Dossiers, insbesondere gestützt auf das Gutachten des Zentrums X.________ vom 3. Juni 2008, erwogen, dass der Beschwerdeführerin aus medizinisch-theoretischer Sicht die angestammte Tätigkeit in der Garage ganztags zumutbar sei mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 %, welche sich aus dem Verzicht auf die selten zu hantierenden Gewichte von 7,5 bis 15 kg ergebe. In einem angepassten Bereich sei der Beschwerdeführerin eine sehr leichte Tätigkeit ganztags ohne Leistungseinschränkung zumutbar. Es bestünden zudem keine Anhaltspunkte, welche ein Abweichen vom angegebenen Validen- und Invalideneinkommen rechtfertigen würden. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 %. Es könne auch keine befristete Rente zugesprochen werden. Zwar sei die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren vom Hausarzt wiederholt arbeitsunfähig geschrieben worden, so auch von April 2006 bis sicherlich März 2007. Auf den Bericht des Hausarztes könne jedoch nicht abgestellt werden, insbesondere da die festgestellten Beschwerden nicht invalidisierend wirkten. Es sei daher auch für die Vergangenheit von den gleichen Einschränkungen auszugehen wie im Gutachten des Zentrums X.________ dargelegt. Angesichts des Invaliditätsgrades von 0 % müsse auch der Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint werden.
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2.2 Die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts sind nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Namentlich hat das kantonale Gericht eingehend begründet, weshalb es für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten des Zentrums X.________ vom 3. Juni 2008 abgestellt hat. Diese Schlussfolgerung ist nach der Aktenlage nicht offensichtlich unrichtig. Wie das kantonale Gericht zutreffend festgestellt hat, entspricht das Gutachten des Zentrums X.________ vom 3. Juni 2008 den Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Daran ändert die in der Beschwerde vorgetragene Kritik am Gutachten nichts. Dass den vom Krankenversicherer beigezogenen Gutachtern nicht sämtliche Arztberichte zur Verfügung standen und die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin vor dem Jahre 2000 nur am Rande erwähnt wird, schmälert den Beweiswert nicht. Das kantonale Gericht hat das medizinische Dossier umfassend gewürdigt und eingehend begründet, weshalb es für die Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung im Gutachten des Zentrums X.________ abstellt. Die Erwägungen des kantonalen Gerichts sind in tatsächlicher Hinsicht weder offensichtlich unrichtig noch ist darin eine willkürliche Beweiswürdigung oder sonstwie eine Bundesrechtsverletzung zu erblicken. Die konkrete Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich ist nicht angefochten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff.; BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Hinsichtlich der beruflichen Massnahmen wird ebenfalls nichts vorgebracht, was den vorinstanzlichen Standpunkt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als mangelhaft oder rechtsfehlerhaft erscheinen liesse.
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3.
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3.1 Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.
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3.2 Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. Februar 2010
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Nussbaumer
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