Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_56/2010
Urteil vom 26. Februar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Verfahrensbeteiligte
W.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzen-strasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrecht-liche Abteilung, vom 30. November 2009.
Sachverhalt:
Mit Einspracheentscheid vom 17. September 2009 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Bern den bei ihr angeschlossenen selbstständigerwerbenden W.________ zur Bezahlung von Verzugszinsen von 5 % auf Beitragsnachforderungen für die Jahre 2006 und 2007 in Höhe von Fr. 72.15 und Fr. 108.75.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 30. November 2009 ab, soweit es darauf eintrat.
W.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihm die inzwischen bezahlten Verzugszinsen von insgesamt Fr. 180.90 vollständig zurückzuerstatten.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art. 97).
2.
2.1 Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV haben Beitragspflichtige Verzugszinsen zu entrichten auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind. Der Zinssatz beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV).
2.2 Das kantonale Gericht hat zutreffend erwogen, dass der Beitragspflichtige in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 ATSG und Art. 41bis AHVV selbst dann Verzugszinsen zu entrichten hat, wenn die Ausgleichskasse die Verzögerung des Beitragsbezugs verschuldet hat, weil damit einzig die pauschale Ausgleichung der sich aus dem Verzug potentiell sich ergebenden Zinsgewinne des Versicherten und Zinsverluste der Verwaltung bezweckt wird (BGE 134 V 202 E. 3.3.1 S. 206, 405 E. 7.1 S. 410; Urteil 9C_192/2009 vom 6. April 2009). Die Berufung auf die Schadenminderungspflicht führt daher zu keinem andern Ergebnis. Die Höhe des Verzugs- wie auch des Vergütungszinssatzes von 5 %, die im Übrigen auch beispielsweise dem in Art. 104 Abs. 1 OR geregelten Verzugszinssatz entspricht, ist ebenfalls rechtmässig (BGE 134 V 202 E. 3.5 S. 207 mit Hinweisen). Auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde, die mehr die rechtspolitische Seite beschlagen, ist nicht dargetan, inwiefern die Erwägungen im kantonalen Gerichtsentscheid offensichtlich unrichtig sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG), das Recht willkürlich anwenden (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148) oder sonstwie Bundesrecht verletzen (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Höhe der Verzugszinsforderung ist nicht streitig und wird auch vor Bundesgericht nicht beanstandet, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
2.3 Nichteingetreten ist das kantonale Gericht auf die Begehren des Beschwerdeführers, soweit er wie im letztinstanzlichen Verfahren im Eventualstandpunkt auch, allgemeine Verhaltensanweisungen an die AHV-Behörden losgelöst vom konkreten Fall verlangt. In diesem Punkt legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern das kantonale Gericht mit seinem Nichteintreten Bundesrecht verletzt haben sollte.
3.
3.1 Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.
3.2 Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Februar 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Borella Nussbaumer