Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_1/2010
Urteil vom 3. März 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ Verband,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Harald Rüfenacht.
Gegenstand
Berufsbildungsfonds,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
vom 24. November 2009.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Aargau mit Urteil vom 25. Februar 2009 feststellte, dass die Beschwerdeführerin dem mit Bundesratsbeschluss vom 27. Oktober 2004 allgemeinverbindlich erklärten und am 1. November 2004 in Kraft getretenen Reglement Berufsbildungsfonds A.________ unterstellt ist, und die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Betrages von Fr. 1'350.-- nebst Zinsen verurteilte;
dass das Obergericht des Kantons Aargau die von der Beschwerdeführerin dagegen eingelegte Appellation mit Urteil vom 24. November 2009 abwies;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 22. Dezember 2009 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss und Verweise auf andere Rechtsschriften, insbesondere im kantonalen Verfahren eingereichte, unbeachtlich sind (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f., je mit Verweisen);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass die Beschwerdeführerin, soweit sie sich gegen die tatsächlichen Feststellungen richtet, lediglich auf einige der von ihr bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel hinweist, ohne darzulegen, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht nur unrichtig, sondern willkürlich sind;
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen lediglich pauschal auf Art. 60 Abs. 6 sowie Art. 23 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz; BBG) hinweist, ohne unter Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen, inwiefern diese Artikel verletzt worden wären;
dass die Beschwerde den Rügeanforderungen somit offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. März 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Hurni