Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_134/2010/bnm
Verfügung vom 3. März 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Veit und/oder Rechtsanwalt Fabian Meier,
gegen
Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Schneider, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Arrest.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. Januar 2010 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter für Rekurse SchKG).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. Januar 2010 des Kantonsgerichts St. Gallen,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 1. März 2010 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. März 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann