Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_195/2010
Urteil vom 3. März 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
1. B.________,
2. J.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Volketswil,
vertreten durch die Sozialbehörde Volketswil, Zentralstrasse 5, 8604 Volketswil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 17. Dezember 2009.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. Februar 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2009, worin entsprechend den Anträgen der Beschwerdeführer B.________ und J.________ die von der kommunalen Sozialbehörde verfügten Rückzahlungsverpflichtungen auf Fr. 1'200.- reduziert wurden,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführer letztinstanzlich neu beantragen, es sei von einer Rückforderung gänzlich abzusehen,
dass indessen gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG neue Begehren im Verfahren vor dem Bundesgericht nicht zulässig sind,
dass die Beschwerde im Übrigen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entspricht, weil sie sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nur ungenügend auseinandersetzt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. März 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel