BGer 9C_190/2010 |
BGer 9C_190/2010 vom 11.03.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_190/2010
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Urteil vom 11. März 2010
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Borella, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Nussbaumer.
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Verfahrensbeteiligte |
S.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Vivao Sympany AG Öffentliche Krankenkasse Basel, Spiegelgasse 12, 4001 Basel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 3. Dezember 2009.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 27. Februar 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 3. Dezember 2009 (KV 2009 5),
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. März 2010
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
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Borella Nussbaumer
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