Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_15/2010
Urteil vom 12. März 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafverfahren, Beweiswürdigung, Willkür (BetmG-Widerhandlung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 9. November 2009.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Das Urteil des Obergerichts vom 9. November 2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Empfangsbestätigung am 7. Dezember 2009 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann damit am 8. Dezember 2009 und endete unter Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG und des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen (SR 173.110.3) am 25. Januar 2010. Die am 1. Januar 2010 eingereichte Beschwerde ist fristgerecht.
2.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verurteilung wegen qualifizierten Betäubungsmittelhandels. Diese stützt sich im Wesentlichen auf die als glaubhaft und mit den übrigen Beweismitteln, namentlich den Gesprächsprotokollen der Telefonkontrolle, als stimmig beurteilten Aussagen der als Auskunftspersonen befragten Mitbeschuldigten Y.________ und Z.________. Wie bereits vor der Vorinstanz bestreitet der Beschwerdeführer seine Täterschaft und beteuert seine Unschuld. Er macht geltend, die Aussagen der Mitbeschuldigten wiesen Ungereimheiten auf und seien widersprüchlich. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass Y.________ nur gerade nach vier Wochen aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, Z.________ ihn nach diesem Zeitpunkt zu beschuldigen begonnen habe und die Konfrontationseinvernahmen erst ein Jahr später durchgeführt worden seien, wobei ihm die Aussagen der Mitbeschuldigten nicht im vollen Umfang offen gelegt worden seien. Zusammengefasst macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine willkürliche Beweiswürdigung sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Willkür bei der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung) prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer müsste folglich in Bezug auf die Willkürrüge darlegen, dass und weshalb die Beweiswürdigung des Obergerichts qualifiziert unrichtig ist. Das tut er nicht. Ohne sich mit den entscheiderheblichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, legt er in rein appellatorischer Kritik seine eigene abweichende Sicht der Dinge dar, wobei er die Glaubwürdigkeit der Mitbeschuldigten bzw. die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen zu untergraben bzw. eine Absprache zwischen diesen zu suggerieren versucht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn er einwendet, wie er jemanden bzw. Y.________ Geld geben könnte, wenn er nicht einmal wisse, wo sie wohne (Beschwerde, S. 2), oder er habe ihr nie Geld gegeben, es sei alles gelogen (Beschwerde, S. 6), oder die von seinem Konto abgehobenen Fr. 3'000.-- habe er zur Hauptsache seiner Ehefrau unter anderem zur Bezahlung der Miete übergeben und nicht als Drogentransportentschädigung verwendet (Beschwerde, S. 5 f.). Y.________ sei geisteskrank (Beschwerde, S. 3), unverantwortlich (Beschwerde, S. 7), eine Lügnerin mit einem fragwürdigen Charakter (Beschwerde, S. 10) und Z.________ habe ihn erst zu beschuldigen begonnen, nachdem Y.________ aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei (Beschwerde, S. 8) Eine solche Kritik ist allenfalls vor einem Gericht mit voller Prüfungsbefugnis möglich, vor Bundesgericht ist sie unzulässig. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen mithin nicht. Das gilt auch für die sinngemäss geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ein Blick in die Akten zeigt, dass der Beschwerdeführer mit beiden Mitbeschuldigten konfrontiert wurde und er (bzw. sein Anwalt) Ergänzungsfragen stellen konnte und dies auch tat. In seiner Beschwerde legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar, von welchen Belastungen er keine Kenntnisse gehabt haben sollte bzw. welche ihm vorenthalten worden sein sollten. Auf die Beschwerde ist damit im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. März 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Arquint Hill