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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_725/2009
Urteil vom 15. März 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
U.________, vertreten durch
Fürsprecher Dr. Guido Fischer,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 16. Juni 2009.
In Erwägung,
dass die Sozialversicherungsanstalt Aargau (SVA) U.________, vom 30. Dezember 1991 bis 31. Mai 2002 Mitglied des Verwaltungsrates der Firma B.________ AG, über welche am 31. Mai 2002 der Konkurs eröffnet worden war, mit Verfügung vom 19. April 2007 zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 86'384.20 für in den Jahren 1999 bis 2001 unbezahlt gebliebene Beiträge verpflichtete,
dass die SVA auf Einsprache des Belangten hin mit Entscheid vom 23. Juli 2008 an ihrem Standpunkt festhielt,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die von U.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 16. Juni 2009 abgewiesen hat,
dass U.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen lässt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Schadenersatzforderung abzuweisen, eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen,
dass das Bundesgericht von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens prüft, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde eingetreten ist,
dass im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen berücksichtigt wird, wenn im vorinstanzlichen Verfahren trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung ein materieller Entscheid ergangen ist mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben wird (BGE 132 V 93 E. 1.2 S. 95 mit Hinweis; Urteil 9C_414/2007 vom 25. Juli 2008),
dass Art. 107 Abs. 1 BGG, wonach das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen darf, in einem solchen Falle einer Aufhebung des angefochtenen Entscheides aus formellen Gründen - auch ohne entsprechenden Antrag - nicht entgegen steht, da diese Bestimmung nur die materielle Seite des Rechtsstreits betrifft (zitiertes Urteil 9C_414/2007 vom 25. Juli 2008 mit Hinweisen),
dass nach Art. 52 Abs. 5 AHVG, der die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Beschwerdeinstanz in Schadenersatzprozessen gemäss Art. 52 AHVG regelt, für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig ist, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat,
dass nach der hiezu ergangenen Rechtsprechung bei Schadenersatzklagen gegen juristische Personen und deren Organe die Beschwerde dort zu erheben ist, wo die juristische Person ihren Sitz hat oder vor dem Konkurs hatte, und zwar ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der in Anspruch genommenen Organe (Urteile H 184/06 vom 25. April 2007 und H 130/06 vom 13. Februar 2007),
dass die Firma B.________ AG ihren Sitz vom 1. April 2001 bis zur Konkurseröffnung am 31. Mai 2002 in Zug hatte, weshalb das Versicherungsgericht des Kantons Aargau auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht hätte eintreten dürfen, sondern die Sache an das örtliche zuständige Verwaltungsgericht des Kantons Zug hätte weiterleiten müssen,
dass der angefochtene Entscheid vom 16. Juni 2009 damit aufzuheben und die Sache zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zu überweisen ist, damit es über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juli 2008 entscheide,
dass die Gerichtskosten dem Prozessausgang entsprechend der unterliegenden SVA aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass die SVA dem obsiegenden Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Juni 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur Beurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug überwiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4500.- werden der Beschwerdgegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. März 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Widmer