Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_162/2010
Urteil vom 16. März 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Bundesrichterin
Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache Herstellung von Pornographie durch Herunterladen kinderpornographischer Filme aus dem Internet,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 17. November 2009.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Kantonsgericht St. Gallen sprach X.________ mit Entscheid vom 17. November 2009 im Berufungsverfahren der mehrfachen Herstellung von Pornographie durch Herunterladen kinderpornographischer Filme aus dem Internet schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 200.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 1'800.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen. Die durch die erste Instanz verfügte Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände, nämlich des Personalcomputers und zweier CD-Rom, wurde bestätigt. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden je zur Hälfte X.________ und dem Staat auferlegt.
X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt einen Freispruch bzw. eine Reduktion der Strafe. Der beschlagnahmte Personalcomputer sei ihm zurückzugeben. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien von der Staatsanwaltschaft allein zu übernehmen.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt, es hätten die Bundesrichter in den Ausstand zu treten, die sich im Verfahren 6B_289/2009 dafür ausgesprochen haben, dass Download weiterhin Herstellen sei (Beschwerde S. 4 Ziff. 4). Die Mitwirkung an einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet indessen keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG). Dies gilt auch, wenn der abgelehnte Bundesrichter im früheren Verfahren eine andere Ansicht als der Beschwerdeführer vertreten hat. Das Ausstandsbegehren ist abzuweisen.
3.
In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann in Bezug auf den Schuldpunkt auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3 - 7). Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt bemängelt, legt er nicht dar, dass die Vorinstanz diesen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hätte. Zu der in der Beschwerde erwähnten Kritik von Professor Niggli am Vorwurf des Herstellens von Pornographie hat sich das Bundesgericht kürzlich im Urteil 6B_289/2009 vom 16. September 2009 geäussert. Darauf ist heute nicht zurückzukommen. Die Ausführungen der Beschwerde unter Ziff. 1 (Herstellung von Pornographie. Eine Historie) genügen im Übrigen ohnehin kaum den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG. Der Schuldspruch ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
4.
Auch in Bezug auf den Strafpunkt kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 18 - 20). Was der Beschwerdeführer unter Ziff. 2 (Verhältnismässigkeit der Strafe) vorbringt, ist nicht geeignet dazulegen, dass die Vorinstanz bei der Strafzumessung das ihr zustehende weiter Ermessen missbraucht oder überschritten hätte.
5.
In Bezug auf die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände (vgl. angefochtenen Entscheid S. 20/21) vermögen die in der Beschwerde verstreuten Hinweise nicht darzulegen, dass die Vorinstanz in diesem Punkt das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt hätte. Anzumerken ist, dass sich der Untersuchungsrichter nach der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers bereit erklärte, den Inhalt zweier Verzeichnisse kopieren zu lassen (Beschwerde S. 1 unten). Den Umstand, dass der Beschwerdeführer seit mehr als drei Jahren darauf wartet (a.a.O.), kann im vorliegenden Verfahren, in dem es nur um das Strafurteil geht, nicht gerügt werden.
6.
In Bezug auf die Verlegung der Kosten des Berufungsverfahrens kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 21). Was daran gegen das Recht verstossen könnte, sagt der Beschwerdeführer nicht (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 3).
7.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. März 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn