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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_788/2009
Urteil vom 18. März 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 23. September 2009.
Erwägungen:
1.
X.________, geboren 1968, Staatsangehöriger von Pakistan, reiste 2001 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde am 25. August 2003 abgewiesen, die entsprechende Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Am 5. November 2004 heiratete er eine aus Thailand stammende Schweizer Bürgerin, geboren 1955. Gestützt auf die Ehe wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und in der Folge mehrmals verlängert. Am 23. Oktober 2008 wies die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich das Gesuch von X.________ um weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm eine Ausreisefrist an (Wegweisung). Ein gegen diese Verfügung erhobener Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos. Am 23. September 2009 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die von zwei verschiedenen Rechtsvertretern gegen den regierungsrätlichen Rekursentscheid erhobenen Beschwerden ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. November 2009 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben, das Verfahren an die Vorinstanz zur neuen Entscheidfindung zurückzuweisen und sodann dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet, hingegen sind die kantonalen Akten eingeholt worden.
2.
2.1 Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid bloss im Hinblick auf den Anspruchstatbestand von Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 49 sowie 50 Abs. 1 und 2 AuG überprüfen (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
2.2 Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletze (Abs. 2); dies erfordert, dass der Beschwerdeführer sich zumindest rudimentär mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, wobei Sachverhaltsrügen (Art. 97 Abs. 1 BGG) besonderer Begründung bedürfen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).
2.3 Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass der Beschwerdeführer das eheliche Leben nach nur zwei Jahren aufgegeben habe, seither keine Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft stattgefunden habe und diesbezüglich im Laufe des Verfahrens bloss nie umgesetzte vage Absichtserklärungen abgegeben worden seien; damit sei kein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung oder Erteilung der Niederlassungsbewilligung entstanden. Im Übrigen hat es weitgehend auf den regierungsrätlichen Rekursentscheid verwiesen, welcher unter Berücksichtigung von Art. 42 Abs. 1, Art. 49 sowie 50 Abs. 1 und 2 AuG das Vorliegen eines Bewilligungsanspruchs verneinte (E. 3, 4 und 5 des regierungsrätlichen Entscheids, auch zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, die - namentlich - im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG von Bedeutung sein können).
Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerdeschrift dazu im Wesentlichen wie folgt: Die Würdigung des Sachverhaltes des Verwaltungsgerichts Zürich sei "nur teilweise zutreffend" und zudem erweise sich das Urteil, "unter verhältnismässiger Würdigung sämtlicher Umstände", als für den Beschwerdeführer unzumutbar hart; das Paar habe sich Ende 2006 getrennt, wobei "lange nicht klar war ob sich der Beschwerdeführer und seine Frau scheiden lassen oder allenfalls die Ehe wieder aufnehmen wollen"; im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer und seine Frau noch dieses Jahr zusammen eine neue Wohnung gesucht hätten und die Ehe wieder aufnehmen wollten, scheine die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung unter dem Blickwinkel von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG "krass stossend", sei doch auch die zweite Voraussetzung dieses Artikels "zweifellos erfüllt"; der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz integriert, spreche gut deutsch und verdiene seinen eigenen Lebensunterhalt, er habe sich nie etwas zu Schulden kommen lassen, was gegen Leumund und Charakter sprechen würde; erwähnt werden auch die politische Lage in Pakistan, die Schwierigkeiten einer Wiedereingliederung dort sowie, auch in diesem Zusammenhang nochmals, die soziale und berufliche Vernetzung und Integration in der Schweiz. Diese Ausführungen sind, auf dem Hintergrund der vorstehend wiedergegebenen Erwägungen der kantonalen Instanzen, von vornherein nicht geeignet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid die hier massgeblichen, vorne erwähnten Normen des Ausländergesetzes verletzt haben könnten. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
2.4 Der Beschwerdeführer hat, nachdem er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses eingeladen worden war, vorerst um Erstreckung der Zahlungsfrist und nachträglich, am 29. Januar 2010, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erschien, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller