BGer 5A_118/2010 |
BGer 5A_118/2010 vom 18.03.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_118/2010
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Urteil vom 18. März 2010
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht St. Gallen (Präsident der II. Zivilkammer),
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung),
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügungen vom 27. Januar und 1. Februar 2010 des Kantonsgerichts St. Gallen.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügungen vom 27. Januar und 1. Februar 2010 des Kantonsgerichts St. Gallen,
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in Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um Wiedererwägung der Armenrechtsverfügung vom 11. Februar 2010 abweisender) Verfügung vom 25. Februar 2010 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit - sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender - Verfügung vom 11. Februar 2010 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 800.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 26. Februar 2010 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
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dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt das präsidierende Mitglied:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. März 2010
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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Escher Füllemann
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