Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_231/2010
Urteil vom 18. März 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Hermes Krankenkasse, Rue du Nord 5,
1920 Martigny,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Januar 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. März 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid 730 09 380/20 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Januar 2010,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, in welcher lediglich die materielle Seite des Falles behandelt wird, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit nicht rechtsgenüglich ist (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass die Beschwerdeschrift keine Auseinandersetzung mit den für das Nichteintreten massgebenden Erwägungen des kantonalen Gerichts betreffend die Anforderungen an die vorinstanzliche Beschwerdeschrift und die Nichteinhaltung der gesetzten Nachfrist enthält,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. März 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Traub