Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1F_3/2010
Urteil vom 22. März 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Gesuchsteller,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern,
Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern,
Kramgasse 20, Postfach, 3000 Bern 8.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 25. Oktober 2007 des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_129/2007.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Oktober 2007 mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die von X.________ gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom 9. Mai 2007 (RK 074/07) erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist (Verfahren 1C_129/2007);
dass X.________ mit einer an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gerichteten Eingabe u.a. um Aufhebung des Entscheids der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom 9. Mai 2007 (RK 074/07) ersucht hat;
dass das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 9. März 2010 diese Eingabe dem Bundesgericht zur allfälligen Behandlung als Revisionsgesuch gegen das in dieser Sache ergangene bundesgerichtliche Urteil zugesandt hat;
dass das Bundesgericht bereits mit Urteil vom 27. Dezember 2007 auf ein von X.________ gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 25. Oktober 2007 erhobenes Revisionsgesuch nicht eingetreten ist (Verfahren 1F_17/2007), da der Gesuchsteller nicht dargelegt hatte, an welchem Revisionsgrund der beanstandete bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid leiden sollte;
dass sich der Gesuchsteller auch in seiner neuen Eingabe auf keinen der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) beruft und nicht darlegt, an welchem Revisionsgrund der beanstandete bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid leiden sollte;
dass somit auf die Eingabe, die als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist, ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 127 BGG);
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG), wodurch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird;
dass der Gesuchsteller darauf hingewiesen wird, dass das Bundesgericht weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, in Zukunft ohne Antwort ablegen wird;
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. März 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli