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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_28/2010
Urteil vom 22. März 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,
gegen
SUVA, Abteilung Militärversicherung,
Laupenstrasse 11, 3008 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Militärversicherung
(Invalidenrente, versicherter Verdienst),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 24. November 2009.
Sachverhalt:
A.
Der 1946 geborene S.________ arbeitete zuletzt seit September 2003 vollzeitlich als Qualitätssicherungsmanager bei der Firma C.________ AG. Am 4. März 2004 meldete ihn das Spital X.________ wegen eines subjektiven, nicht lokalisierbaren Tinnitus bei der Militärversicherung (ab 1. Juli 2005: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt [SUVA], Abteilung Militärversicherung, nachfolgend MV) an. Mit Schreiben vom 27. Mai 2004 und Vorbescheid vom 23. Juni 2004 lehnte die MV die Haftung ab, wogegen der Versicherte opponierte. Nach weiteren Abklärungen anerkannte sie mit Schreiben vom 7. März 2006 die volle Haftung für die Folgen der während eines Militärdienstes im Jahre 1967 erlittenen knalltraumatischen Gehörschädigung. Mit Vorbescheid 22. Februar 2007 und Verfügung vom 10. Juli 2007 bestätigte sie dies und sprach dem Versicherten gestützt auf eine Invalidität von 20 %, einen Jahresverdienst von Fr. 120'926.- und einen Leistungsansatz von 80 % dieses Verdienstes ab 1. April 2007 auf unbestimmte Zeit eine monatliche Invalidenrente von Fr. 1'612.35 zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 18. September 2007 ab.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. November 2009 ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die MV zu verpflichten, ihm den Leistungsansatz von 95 % nach altem MVG, das heisst, wie er vor dem 1. Januar 2006 bestanden habe, zu gewähren; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder an die Verwaltung zurückzuweisen.
Die MV schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht MV, verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (nicht publ. E. 1.1 des Urteils BGE 135 V 412, in SVR 2010 UV Nr. 2 S. 7 [8C_784/2008]).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militärversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Auch wenn der Versicherte in der Beschwerde ergänzend vorbringt, die MV habe den aus seinem Gehörleiden resultierenden Integritätsschaden unrichtig beurteilt, ist unbestritten, dass einzig die Invalidenrente nach Art. 40 ff. MVG Anfechtungsgegenstand bildet (BGE 131 V 164 f. E. 2.1). Die Integritätsschadenrente (Art. 48 ff. MVG) ist Gegenstand eines separaten Verfahrens.
3.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen auch im Rahmen des Verfahrens um Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militärversicherung (Art. 105 Abs. 3 BGG) nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194), was von der Beschwerde führenden Partei näher darzulegen ist. Diese ist grundsätzlich gehalten, alle rechtsrelevanten Tatsachen und Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen zu nennen. Sie kann dem Bundesgericht nicht erstmals Tatsachen oder Beweismittel unterbreiten, die vorzutragen oder einzureichen sie vorinstanzlich einerseits prozessual Gelegenheit und anderseits nach Treu und Glauben Anlass hatte (Urteil 8C_1030/2009 vom 2. März 2010 E. 3.1).
Mit Beschwerde legt der Versicherte neu folgende Akten auf: Schreiben betreffend erfolglose Nachforschung zu seinem Schiessunfall des Militärärztlichen Dienstes vom 16. September 2004 und des Chefs externe Kommunikation Heer vom 1. November 2004; die Kopie seiner Einsprache vom 30. Oktober 2009 gegen die MV-Verfügung vom 2. Oktober 2009 betreffend Integritätsschadenrente; fünf Artikel aus der Fachliteratur betreffend Gehörschäden und -schutz. Soweit die neu aufgelegte Fachliteratur allgemein zugänglich ist, fällt sie nicht unter das Novenverbot (SVR 2009 KV Nr. 1 S. 1 E. 3.4 [9C_56/2008]). Aus den übrigen neu beigebrachten Akten kann der Versicherte nichts zu seinen Gunsten ableiten, weshalb offenbleiben kann, ob deren Einreichung zulässig ist (vgl. auch Urteil 8C_1030/2009 E. 3.2).
4.
4.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 MVG in der bis Ende 2005 gültig gewesenen Fassung entspricht bei vollständiger Invalidität die jährliche Invalidenrente 95 % des versicherten Jahresverdienstes (sog. Leistungsansatz). Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt. Nach Art. 40 Abs. 2 MVG in der mit dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004 am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Fassung beträgt der Leistungsansatz neu 80 % des versicherten Jahresverdienstes; im Übrigen blieb diese Norm unverändert. Gemäss den Schlussbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2005 werden Invaliden-, Umschulungs- und Integritätsschadenrenten, über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung noch nicht verfügt wurde, nach dem neuen Recht festgesetzt (Abs. 1); die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung laufenden Taggelder, Invaliden-, Umschulungs- und Integritätsschadenrenten werden weiterhin nach dem alten Recht ausgerichtet (Abs. 2). Diese klare bundesgesetzliche Regelung, welche die Vorinstanz richtig wiedergegeben hat, ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 190 BV [bis Ende 2006: Art. 191 BV]; vgl. BGE 135 I 161 E. 2.1; Urteil 8C_522/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2, zitiert in SZS 2008 S. 571).
4.2 Die MV erliess die Rentenverfügung am 10. Juli 2007, weshalb sie im Lichte von Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2005 Art. 40 Abs. 2 MVG in der seit 1. Januar 2006 geltenden Fassung angewendet hat, wonach der Leistungsansatz für die Invalidenrente 80 % des versicherten Jahresverdienstes beträgt.
5.
5.1 Der Versicherte beantragt, die MV habe ihm den Leistungsansatz von 95 % nach altem MVG zu gewähren. Er macht im Wesentlichen geltend, massgebend für die Beurteilung der Invalidenrente sei der Zeitpunkt, in dem dieses Verfahren ausgelöst worden sei, nämlich sein Aufenthalt im Spital X.________ am 26. August 2003, eventuell die Daten der illegitimen Ablehnung der Haftung durch die MV mit Schreiben vom 27. Mai 2004 bzw. mit Vorbescheid vom 23. Juni 2004. Das definitive Gutachten sei am 5. Juli 2007 erstellt worden (vgl. E. 5.2 hienach), mithin nur vier Monate nach Haftungsanerkennung durch die MV am 7. März 2006; die Bescheinigung der Teilarbeitsfähigkeit am 15. Juni 2006 sei sogar weniger als 3 ½ Monte nach der Haftungsanerkennung erfolgt. Wäre demnach die Haftung am 27. Mai 2004 bzw. 23. Juni 2004 akzeptiert worden, wäre seine Teilarbeitsfähigkeit bei (berechtigter) Annahme eines gleichen Zeitablaufs am 4. September respektive am 1. Oktober 2004 bescheinigt worden, mithin 1 ¼ Jahre vor der Gesetzesänderung. Die MV habe es unterlassen, ihn auf die bevorstehende Gesetzesänderung und deren Folgen aufmerksam zu machen. Die Anwendung neuen Rechts sei rechtsmissbräuchlich, wenn die Behörde das Verfahren ungebührlich lange verschleppt habe und ohne diese Verschleppung das alte Recht angewendet worden wäre. Die MV habe eine Rechtsverzögerung durch Unterlassung der gebotenen Abklärungen von sich aus und durch Behinderung oder Vereitelung der Beweisfindung zu verantworten. Sie habe die Beratungs- und Unterstützungsmaxime (Art. 27 ATSSG), die Abklärungsmaxime (Art. 46 ATSG), das Akteneinsichtsrecht (Art. 47 ATSG), das Fairnessgebot, den Anspruch auf rechtliches Gehör, das Willkürverbot, das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5, Art. 9, Art. 29 BV; Art. 6 EMRK) verletzt. Indem die Vorinstanz das Verhalten der MV schütze, handle sie wider Treu und Glauben sowie willkürlich und verstosse gegen Art. 6 EMRK.
5.2 Die MV holte mit Schreiben vom 7. März 2006 einen Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, Spital X.________, ein. Diese erstattete am 5. Juli 2006 ein audiologisches Gutachten, worin sie beim Beschwerdeführer ein akustisches Trauma mit Tinnitus diagnostizierte und eine Teilarbeitsfähigkeit von 80 % feststellte. Im Zeugnis vom 28. August 2006 führte sie aus, er sei seit 16. Juni 2006 teilweise (20 %) arbeitsunfähig. Dieses Gutachten samt Zeugnis erfüllt die praxisgemässen Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage (BGE 134 V 231 f. E. 5.1 mit Hinweis). Dass der Versicherte wegen des Gehörschadens vor dem 16. Juni 2006 arbeitsunfähig gewesen wäre, ergibt sich nicht aus den Akten. Vielmehr geht aus dem von ihm unterzeichneten Protokoll vom 18. April 2004 hervor, dass er davor deswegen nie arbeitsunfähig war. Weiter gab er im Fragebogen der MV am 2. Dezember 2006 an, es bestehe eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit seit 16. Juni 2006.
Unter diesen Umständen bestünde ohnehin kein Anlass, dem Beschwerdeführer im Rahmen des bis Ende 2005 gültig gewesen Leistungsansatzes von 95 % eine Invalidenrente zuzusprechen. Hieran ändert nichts, dass sein Gehörschaden bereits vor dem 1. Januar 2006 festgestellt wurde und die MV nachträglich die Haftung dafür anerkannte. Denn Voraussetzung für die Zusprechung einer Invalidenrente ist eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG; Art. 40 Abs. 1 MVG), die vor diesem Zeitpunkt nicht vorlag.
Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass die Invalidenrente am 10. Juli 2007 verfügt wurde, erfolgte deren Festsetzung nach dem neuen Recht mit dem Leistungsansatz von 80 % zu Recht (E. 4 hievor). Sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
6.
Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten und hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG). Demnach hat er auch für das Verwaltungsverfahren und das vorinstanzliche Verfahren keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. März 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Jancar