Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_38/2010
Urteil vom 24. März 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A Y.________,
2. B Y.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Rippmann,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mietvertrag,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 14. Januar 2010.
In Erwägung,
dass die Beschwerdegegner gegen die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer Mietstreitigkeit am 9. Juni 2008 beim Bezirksgericht Klage auf Zahlung von Fr. 10'880.-- nebst Zins einreichten;
dass das Bezirksgericht die Klage mit Urteil vom 14. April 2009 teilweise guthiess;
dass das Obergericht des Kantons Aargau die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Appellation mit Urteil vom 14. Januar 2010 abwies;
dass die Beschwerdeführerin dem Obergericht des Kantons Aargau eine vom 27. Februar 2010 datierte Eingabe einreichte, aus der hervorgeht, dass sie das obergerichtliche Urteil anfechten will;
dass das Obergericht des Kantons Aargau dem Bundesgericht die Eingabe in Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG unverzüglich übermittelte;
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2010 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Hurni