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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_135/2010
Urteil vom 29. März 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
gegen
Migrationsamt des Kantons Thurgau,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Familiennachzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 23. Dezember 2009.
Erwägungen:
1.
Der mazedonische Staatsangehörige X.________, geboren 1985, reiste 1995 in die Schweiz ein. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Nebst anderen Verurteilungen erwirkte er mit Urteil des Kreisgerichts A.________ vom 15. Mai 2008 eine teilbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen mehrfachen Raubs, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern und mehrfacher privilegierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die zu dieser Verurteilung führenden Handlungen datieren aus dem Zeitraum 2005 bis Mitte 2006.
Am 6. Juni 2008 stellte X.________ ein Nachzugsgesuch für seine mazedonische Ehefrau, die er am 17. März 2008 in seiner Heimat geheiratet hatte. Die Behandlung des Gesuchs wurde ausgesetzt, da das Migrationsamt des Kantons Thurgau den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Ehemannes erwog. Am 5. Januar 2009 verfügte diese Behörde den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von X.________ sowie dessen Wegweisung. Der dagegen erhobene Rekurs an das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau blieb erfolglos. Am 23. Dezember 2009 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die gegen den Rekursentscheid des Departements vom 2. September 2009 erhobene Beschwerde ab.
Mit am 8. Februar 2010 zur Post gegebener, vom 3. Februar 2010 datierter Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm weiterhin Niederlassung oder zumindest Aufenthalt zu gewähren.
Es ist weder ein Schriftenwechsel, noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein; der Beschwerdeführer muss zumindest kurz auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingehen.
Das Verwaltungsgericht hat sich vorerst mit dem Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b Aug befasst (E. 2.1 und 2.2.) und anschliessend das Verschulden des Beschwerdeführers anhand der verschiedenen Verurteilungen gewürdigt, wobei es insbesondere die zeitlichen Abläufe berücksichtigte und namentlich darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer nur wenige Wochen nach Eröffnung des schwerwiegendsten Strafurteils in gravierender, rücksichtsloser Weise Verkehrsregeln verletzt habe (E. 2.3). Weiter hat es die finanzielle Situation (E. 2.4) und die Bestätigungen des Arbeitgebers - relativierend - kommentiert (E. 2.5). Schliesslich hat es die persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers aufgezeigt und kam zum Schluss, dass dessen Interesse am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einem Bewilligungswiderruf nicht aufzuwiegen vermöchten, wobei es den Fall des Beschwerdeführers mit einem vom Bundesgericht beurteilten Fall verglich (2C_18/2009 vom 7. September 2009) und auf die Unterschiede hinwies (E. 2.6). Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, dem Verwaltungsgericht vorzuwerfen, es habe sich mit allgemeinen Erwägungen zufrieden gegeben und die Verhältnisse des Einzelfalles nicht geprüft. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den, wie gesehen, durchaus umfassend einzelfallbezogenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die der Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis genommen zu haben scheint. Was den in der Beschwerdeschrift erwähnten, nicht näher bezeichneten Zürcher Fall betrifft, wird auch nicht ansatzweise aufgezeigt, inwiefern sich dieser mit dem Fall des Beschwerdeführers vergleichen liesse und worin eine Ungleichbehandlung liegen könnte.
Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. März 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller