Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_172/2010
Urteil vom 29. März 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.
Gegenstand
Abnahme der persönlichen Waffe; Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Februar 2010.
Erwägungen:
1.
X.________ focht einen Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 4. Dezember 2009 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern an, wobei er um Wiederherstellung der verpassten Beschwerdefrist ersuchte. Das Verwaltungsgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Verfügung vom 17. Januar 2010 an X.________ zurück und forderte ihn auf, sowohl sein Wiedereinsetzungsgesuch als auch die Beschwerde in der Sache innert auf den 11. Februar 2010 angesetzter Frist zu begründen, wobei die Eingabe als zurückgezogen gelte, wenn sie nicht innert der genannten Frist wieder eingereicht werde. Zudem wurde X.________ aufgefordert, bis zum 11. Februar 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
Mit Abschreibungsverfügung des Einzelrichters vom 18. Februar 2010 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass innert angesetzter Frist weder die Eingabe wieder eingereicht oder ein Fristverlängerungsgesuch gestellt noch der Kostenvorschuss bezahlt worden sei, weshalb die Beschwerde von Gesetzes wegen als zurückgezogen gelte; das Verfahren wurde daher als durch Beschwerderückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Am 23. Februar 2010 liess das Verwaltungsgericht dem Bundesgericht ein Schreiben von X.________ vom 22. Februar 2010, betitelt mit "Beschwerde gegen Abschreibungsverfügung des Einzelrichters vom 18 Februar 2010", mitsamt einer Beilage sowie seine Akten zukommen.
Mit Schreiben vom 1. März 2010 wurde der Beschwerdeführer über die gesetzlichen Begründungsanforderungen belehrt. Gleichzeitig wurde ihm erläutert, dass die Rechtsschrift vom 22. Februar 2010 diesen Anforderungen nicht genüge, dass die Beschwerde innert noch laufender Frist verbessert werden könne, dass aber selbst bei formgerechter Beschwerdeschrift nur wenig Aussichten auf eine Gutheissung der Beschwerde bestehen dürften. Dem Beschwerdeführer wurde deshalb Frist bis zum 22. März 2010 eingeräumt, um schriftlich den Rückzug der Beschwerde zu erklären, was eine kostenlose Abschreibung des Verfahrens erlaubte, wobei Stillschweigen als Festhalten an der Beschwerde ausgelegt würde.
Innert eingeräumter Frist hat sich der Beschwerdeführer nicht mehr geäussert.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Einzige dem Bundesgericht fristgerecht vorgelegte Rechtsschrift ist die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2010. Wie im bundesgerichtlichen Schreiben vom 1. März 2010 dargelegt, auf welches verwiesen werden kann und dem nichts beizufügen ist, genügt diese den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. März 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller