Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_185/2010
Urteil vom 29. März 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (4. Quartal 2008; Zahlungserleichterungen)/Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 2. Februar 2010.
Erwägungen:
1.
X.________ erhob am 14. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 18. November 2009 (Nichteintreten auf Einsprache), wobei er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch wegen fehlenden Bedürftigkeitsnachweises ab und forderte X.________ auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- in zwei Raten à Fr. 400.-- zu bezahlen, zahlbar jeweils am 1. von zwei aufeinanderfolgenden Monaten, wobei die Fristen nach Eintritt der Rechtskraft der Zwischenverfügung angesetzt würden. X.________ hat dagegen am 26. Februar 2010 (Eingang beim Bundesgericht 2. März 2010) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten "wegen nicht korrekter Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen für die unentgeltliche Rechtspflege" erhoben; er beantragt, "die Korrektheit der unentgeltlichen Rechtspflege (sei) zu prüfen und zu gewähren".
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ).
Das Bundesverwaltungsgericht hat festgehalten, welche Auskunftspflichten der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Partei obliegen, sich mit den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen befasst und sodann erläutert, dass und inwiefern diese unvollständig seien. Unter anderem hielt es dem Beschwerdeführer vor, er habe keinen aktuellen Bankkontoauszug vorgelegt; was die behaupteten Auslagen für das Jahr 2009 betrifft, könnten einige davon von vornherein nicht berücksichtigt werden und sei, was erforderlich wäre, namentlich deren regelmässige Bezahlung nicht nachgewiesen worden.
Was der Beschwerdeführer gegen diese Erwägungen vorbringt, ist auch nicht im Ansatz geeignet aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz damit schweizerisches Recht (vgl. Art. 95 BGG) verletzt haben könnte. Es fehlt damit offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. März 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller