BGer 8C_942/2009
 
BGer 8C_942/2009 vom 29.03.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_942/2009
Urteil vom 29. März 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Holzer.
 
Verfahrensbeteiligte
L.________,
vertreten durch Fürsprecher Olivier Zigerli,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 1. Oktober 2009.
Sachverhalt:
A.
Die 1956 geborene L.________ war zuletzt als Hauswartin des Domizils E._________ erwerbstätig. Am 5. Juni 2008 meldete die Arbeitgeberin der IV-Stelle Bern im Rahmen einer Früherfassung, die Versicherte sei seit dem 27. Februar 2008 zu 50 % und seit dem 14. April 2008 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Auf Aufforderung der IV-Stelle hin meldete sich die Versicherte am 21. Juli 2008 unter Hinweis auf eine seit etwa zwei Jahren bestehende Krankheit zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Mai 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 10 % einen Rentenanspruch der Versicherten.
B.
Die von L.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 1. Oktober 2009 ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt L.________, ihr sei unter Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Gleichzeitig stellt L.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Beweiswürdigung durch das kantonale Gericht verletzt namentlich dann Bundesrecht, wenn es den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 8C_727/2009 vom 19. November 2009 E. 1.2).
2.
2.1 Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind nach Art. 99 Abs. 2 BGG unzulässig.
2.2 Die Voraussetzungen, unter denen die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Unterlagen ausnahmsweise zulässig wären, sind vorliegend nicht erfüllt, so dass diese unbeachtet bleiben müssen.
2.3 Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht neu geltend, das gesundheitliche Leiden bestehe bereits seit einem Unfallereignis im Jahre 2004. Sie beantragt in diesem Zusammenhang die Edition der Akten der Unfallversicherung zu diesem Ereignis. Aufgrund von Art. 99 BGG ist diesem Antrag nicht stattzugeben. Aus demselben Grund ist auch der erstmals vor Bundesgericht gestellte Antrag abzuweisen, weitere Akten der Krankentaggeldversicherung beizuziehen.
3.
3.1 Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
3.2 Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, ist hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.3 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 3.2).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneinte.
5.
5.1 Das kantonale Gericht hat in ausführlicher Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber gestützt auf die interdisziplinäre Begutachtung durch die Dres. med. U.________, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und H.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Januar 2009 für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, ihre bisherige oder jede andere angepasste Tätigkeit zu 90 % auszuführen. Die Versicherte macht demgegenüber geltend, die Gutachten der Dres. med. U.________ und H.________ entsprächen nicht den durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien, weshalb nicht auf sie abzustellen sei.
5.2 Gegen die Begutachtung durch Dr. med. H.________ bringt die Beschwerdeführerin vor, das Explorationsgespräch habe lediglich zwanzig bis dreissig Minuten gedauert. Die Vorinstanz hat zur Dauer des Gespräches keine verbindliche Feststellung getroffen, sondern zutreffenderweise erwogen, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. die Urteile 9C_1013/2008 vom 23. Dezember 2009 E. 5.3.3 und 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3 mit Hinweisen). Immerhin muss der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein (vgl. die Urteile 9C_676/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 3 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1). Dabei kann bei der Beurteilung einer somatoformen Schmerzstörung und deren Überwindbarkeit eine zwanzigminütige Untersuchung ausreichen, wenn keine konkreten Hinweise vorliegen, dass sich die kurze Untersuchungsdauer negativ auf die Qualität des Gutachtens ausgewirkt haben (Urteil 9C_170/2009 vom 6. Mai 2009 E. 2.2). Solche Hinweise werden in der Beschwerde nicht dargetan. Somit hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, als sie ihre Sachverhaltsfeststellung auf das Gutachten des Dr. med. H.________ stützte.
5.3 Die Versicherte macht weiter geltend, das Gutachten des Dr. med. U.________ verstosse gegen die Grundsätze, welche das Bundesgericht zur Begutachtung von Distorsionstraumata der Halswirbelsäule und ähnlichen Verletzungen entwickelt und auch für die Invalidenversicherung für anwendbar erklärt hat (vgl. Urteil 8C_437/2008 vom 30. Juli 2009 E. 6.3). Dieser Einwand geht fehl: Gegenüber dem Gutachter beklagte sich die Versicherte am 23. Januar 2009 in erster Linie über Schmerzen am ganzen Körper, wobei vordergründig die untere und mittlere Rückenregion, die Hände und die Füsse schmerzhaft seien. Damit stand ein Leiden zur Abklärung, welches nicht als dem nach Schleudertraumata oftmals beobachteten und daher als typisch bezeichneten vielschichtigen Beschwerdebild zugehörig betrachtet werden kann. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu HWS-Distorsionen kann die Versicherte somit vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten; das kantonale Gericht hat nicht gegen Bundesrecht verstossen, als es auf das Gutachten des Dr. med. U.________ abstellte.
5.4 Durfte die Vorinstanz auf die Gutachten der Dres. med. H.________ und U.________ abstellen, so ist die Ablehnung eines Rentenanspruches nicht zu beanstanden; die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
6.
6.1 Die unentgeltliche Rechtspflege kann gewährt werden, da die Beschwerdeführerin bedürftig, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist und eine Vertretung geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.
6.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie indessen auf die Gerichtskasse genommen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Fürsprecher Olivier Zigerli wird als unentgeltlicher Anwalt der Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. März 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Holzer