Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_135/2010
Urteil vom 31. März 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Gehriger,
gegen
Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich
Internationale Rechtshilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. Februar 2010 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
A.
Die deutschen Behörden ersuchten am 19. November und 9. Dezember 2008 unter anderem die Schweiz um Verhaftung des deutschen Staatsangehörigen X.________ zwecks Auslieferung an Deutschland.
Am 16. Dezember 2008 wurde X.________ am Flughafen Zürich verhaftet und anschliessend in Auslieferungshaft versetzt.
Am 29. Dezember 2008 reichte das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen das formelle Auslieferungsersuchen ein.
Mit Entscheid vom 15. Juni 2009 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung mit Ausnahme bestimmter Sachverhalte.
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 16. Februar 2010 teilweise gut. Es lehnte die Auslieferung in einem weiteren Sachverhalt ab (S. 10 ff. E. 4.6). Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
B.
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, soweit dieses seine Beschwerde nicht gutgeheissen habe, und weiteren Anträgen.
C.
Das Bundesgericht setzte dem Bundesstrafgericht und dem Bundesamt für Justiz Frist bis zum 15. März 2010 an zur Beantwortung der Beschwerde.
Am 9. März 2010 verzichtete das Bundesstrafgericht auf Gegenbemerkungen.
Mit Schreiben vom 19. März 2010 teilte das Bundesamt dem Bundesgericht mit, es habe die Fristansetzung zur Einreichung einer Vernehmlassung versehentlich nicht zur Kenntnis genommen. Es bemerkt sodann, dass es auf eine Vernehmlassung verzichtet hätte, da der Beschwerdeführer in der Beschwerde an das Bundesgericht abermals die gleichen Rügen vorbringe wie in der Beschwerde an das Bundesstrafgericht.
X.________ verzichtete mit Schreiben vom 29. März 2010 auf weitere Bemerkungen dazu.
Erwägungen:
1.
Das Bundesamt hat die Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung verpasst. Soweit es sich im Schreiben vom 19. März 2010 gleichwohl kurz zur Sache äussert, kann dies nicht berücksichtigt werden.
2.
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Der Begriff des schweren Mangels des ausländischen Verfahrens ist restriktiv auszulegen (BGE 133 IV 271 E. 2.2.2 S. 274 mit Hinweis).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
3.
Zwar geht es hier um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
Die Vorinstanz hat zu den wesentlichen Einwänden des Beschwerdeführers Stellung genommen. Ihre Erwägungen lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Das gilt insbesondere, soweit sie (angefochtenes Urteil S. 15 E. 4.10) die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung, wonach Deutschland den in Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) erwähnten Spezialitätsvorbehalt beachten werde, als nicht notwendig erachtet hat. Bei der Übergabe des Beschwerdeführers wird Deutschland auf die sich aus dem Spezialitätsprinzip ergebende Begrenzung seiner Strafgewalt hingewiesen. Aufgrund der Vermutung der Vertragstreue ist davon auszugehen, dass Deutschland den Spezialitätsvorbehalt nach Art. 14 EAUe beachten und den Beschwerdeführer nur für diejenigen Delikte verfolgen wird, für welche die Auslieferung bewilligt worden ist (vgl. Urteil 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 8, nicht publ. in: BGE 134 IV 156).
Die Frage der Auslieferungshaft ist hier nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Beschwerdeführer hat am 11. Februar 2010 um Haftentlassung ersucht. Mit Entscheid vom 15. Februar 2010 hat das Bundesamt für Justiz das Gesuch abgewiesen (Beschwerdebeilage 7). Dagegen stand dem Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesstrafgericht offen.
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist, sind nicht gegeben; dies umso weniger, als nach der dargelegten Rechtsprechung der Begriff des schweren Mangels des ausländischen Verfahrens restriktiv auszulegen ist.
Der vorliegende Fall ist nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Für das Bundesgericht besteht daher kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unzulässig.
4.
Ob die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers als hinreichend dargetan hätte beurteilt werden können, kann dahingestellt bleiben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG kann schon deshalb nicht bewilligt werden, weil die Beschwerde aussichtlos war. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Härri