Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_252/2010
Urteil vom 31. März 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
J.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 16. Februar 2010.
In Erwägung,
dass J.________ sich mit einer als "Beschwerde" überschriebenen Eingabe vom 19. März 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom "26." (recte: 16.) Februar 2010 an das Bundesgericht wendet,
dass eine gültige Beschwerde u.a. nur dann vorliegt, wenn die Begründung sich mit den Entscheiderwägungen auseinandersetzt und dartut, inwiefern das kantonale Gericht hiebei Bundesrecht verletzt hat (Art. 42 Abs. 2 erster Satz in Verbindung mit Art. 95 lit. a Bundesgerichtsgesetz [BGG]),
dass diese Mindestvoraussetzung weder durch die Eingabe vom 19. März noch durch die spätere Zuschrift vom 29. März 2010 erfüllt ist,
dass sodann Gegenstand des letztinstanzlichen Verfahrens nur sein kann, was vom kantonalen Gericht in seinem Entscheid (Art. 90 BGG) beurteilt wurde, hier der Anspruch der Beschwerdeführerin auf monatliche Ergänzungsleistungen für Dezember 2007 und ab Januar 2008,
dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht darauf beziehen sondern auf das Jahr 2009 einerseits und die Vergütung von Krankheitskosten andererseits, welche das kantonale Gericht unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin darüber bisher nicht verfügte, ausdrücklich von seiner Beurteilung ausgenommen und die Versicherte darauf hingewiesen hat, es stehe ihr offen, beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (der Stadt Zürich) - "separat zur jährlichen Ergänzungsleistung" - ein Gesuch um Vergütung allfälliger Krankheitskosten nach Art. 14 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) zu stellen und gegebenenfalls den Erlass einer anfechtbaren Verfügung darüber zu verlangen (angefochtener Entscheid, S. 4 dritter Absatz),
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten somit gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG offensichtlich unzulässig und im vereinfachten Verfahren zu erledigen ist,
dass umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 in fine BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
1.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. März 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Dormann