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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_96/2010
Urteil vom 1. April 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. März 2010 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichterin.
In Erwägung,
dass die zuständige Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich X.________ gemäss Verfügung vom 25. März 2010 in Untersuchungshaft versetzt hat;
dass der Inhaftierte hiergegen beim Bezirksgericht "Beschwerde/Rekurs" erhoben hat;
dass das Bezirksgericht die Beschwerde gemäss Verfügung vom 26. März 2010 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung hat zukommen lassen;
dass die Eingabe der Sache nach als gegen die Haftverfügung gerichtete Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) entgegenzunehmen ist;
dass X.________ seine Inhaftierung ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Erwägungen bzw. die Verfügung im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f. sowie 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichterin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp