Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_125/2010
Urteil vom 1. April 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
1. X.________ Ltd.,
2. Y.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch
Rechtsanwälte Walter H. Boss und Philipp do Canto,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren Einziehung, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Mexiko,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Februar 2010 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
A.
Die mexikanische Generalstaatsanwaltschaft führt gegen Z.________, dessen Sohn Y.________ und weitere Personen ein Strafverfahren wegen des Verdachts der organisierten Kriminalität und Geldwäscherei.
Die mexikanischen Behörden ersuchten die Schweiz um Rechtshilfe.
Mit Schlussverfügung vom 16. Juli 2009 entsprach die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe von Unterlagen zu einem auf die X.________ Ltd. lautenden Bankkonto an die mexikanischen Behörden an.
Die dagegen von der X.________ Ltd. und Y.________ erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 10. Februar 2010 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Die X.________ Ltd. und Y.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sowie die Schlussverfügung seien aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern, sowie weiteren Anträgen.
C.
Das Bundesstrafgericht und die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Es hält dafür, der Beschwerdeführer 2 sei nicht zur Beschwerde befugt; im Übrigen fehle es an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG.
D.
Die X.________ Ltd. und Y.________ haben mit Eingabe vom 29. März 2010 eine Replik eingereicht. Sie halten an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (...), b) durch den angefochtenen Entscheid (...) besonders berührt ist und c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
Diese kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Legitimationsanforderungen in Rechtshilfesachen der (altrechtlichen) Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Danach ist zur Beschwerdeführung nur berechtigt, wer persönlich und direkt von der angeordneten Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dies gilt namentlich auch für angeschuldigte Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet. Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe dargetan sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt nicht. Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Erhebung von Kontoinformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 217 mit Hinweisen). Der bloss wirtschaftlich an einem Konto Berechtigte ist dagegen grundsätzlich nicht zur Beschwerde befugt. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die juristische Person, welche als Kontoinhaberin geführt wird, nicht mehr besteht und deshalb kein Rechtsmittel mehr ergreifen kann (BGE 123 II 153 E. 2c S. 157; HEINZ AEMISEGGER/MARC FORSTER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 35 f. zu Art. 84 BGG).
Inhaberin des Kontos, über das hier Unterlagen an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen, ist die Beschwerdeführerin 1. Der Beschwerdeführer 2 ist unstreitig lediglich wirtschaftlich am Konto berechtigt. Die Beschwerdeführerin 1 ist nicht aufgelöst worden und kann daher selber Beschwerde führen. Der Beschwerdeführer 2 ist somit nach der dargelegten Rechtsprechung nicht zur Beschwerde berechtigt. Insoweit kann auf diese nach der zutreffenden Auffassung des Bundesamtes (Vernehmlassung S. 2) von vornherein nicht eingetreten werden.
2.
2.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
2.2 Mit der Beschwerde wird (S. 7 ff.) vorgebracht, ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG sei gegeben, da das Strafverfahren in Mexiko schwere Mängel aufweise. Es gehe um eine politische Abrechnung gegen den Vater des Beschwerdeführers 2.
Wie gesagt, ist Letzterer nicht zur Beschwerde berechtigt. Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um eine juristische Person. Als solche ist sie nach der Rechtsprechung nicht befugt, schwere Mängel des ausländischen Verfahrens geltend zu machen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 228).
Andere Gründe, den vorliegenden Fall als besonders bedeutend einzustufen, sind nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat zu den gegen die Rechtshilfe erhobenen Einwänden Stellung genommen. Ihre Erwägungen, auf welche verwiesen werden kann, stützten sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und überzeugen. Insbesondere ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (angefochtener Entscheid S. 6 f. E. 3.3) zu verneinen. Die Beschwerdeführerin 1 war aufgrund der gewährten Akteneinsicht in der Lage, sich sachgerecht gegen die Rechtshilfe zu wehren. Die von ihr verlangten Weiterungen erübrigen sich daher. Der Fall ist nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
Die Beschwerde ist danach unzulässig.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, sowie dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Härri