Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_117/2010
Urteil vom 1. April 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, 3001 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Gemeinnützige Arbeit; Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 29. Oktober 2009.
Sachverhalt:
A.
X.________ fuhr am 10. März 2009, um ca. 18:00 Uhr, mit seinem Personenwagen von Thun nach Krattigen. Auf der Fahrt wies er eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens 2.26 Promillen auf.
B.
Am 7. Mai 2009 sprach der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises XII - Frutigen Niedersimmental X.________ des (eventualvorsätzlichen) Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration schuldig. Er widerrief gleichzeitig den bedingten Vollzug der am 24. Mai 2005 ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 30 Tagen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und bildete zusammen mit der neuen Strafe eine Gesamtstrafe von 20 Tageseinheiten bzw. von 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit.
C.
Dagegen legte der a.o. Generalprokurator - beschränkt auf den Strafpunkt - Berufung beim Obergericht ein. Er bemängelte, dass die ausgefällte Gesamtstrafe von 20 Tageseinheiten bzw. von 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit weniger betrage als die widerrufene Vorstrafe. X.________ erklärte Anschlussberufung.
Das Obergericht des Kantons Bern stellte am 29. Oktober 2009 die Rechtskraft des erstinstanzlichen Schuldspruchs fest. Es ordnete den Widerruf der am 24. Mai 2005 bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 30 Tagen an und bestrafte X.________ unter Einbezug der widerrufenen Gefängnisstrafe im Sinne einer Gesamtstrafe mit 175 Tageseinheiten bzw. 700 Stunden gemeinnütziger Arbeit.
D.
X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern und ersucht um eine mildere Bestrafung.
E.
Das Obergericht des Kantons Bern verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der a.o. Generalprokurator hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich einzig gegen die Strafzumessung der Vorinstanz. Er rügt eine Verletzung von Art. 47 StGB. Dass er die Zustimmung zur gemeinnützigen Arbeit erteilte, stellt er nicht zur Diskussion. Nach seinem Dafürhalten ist die Strafe von 175 Tageseinheiten bzw. 700 Stunden gemeinnütziger Arbeit viel zu hoch ausgefallen.
1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
Die Strafgerichte sind verpflichtet, die genannten und weitere relevante Gesichtspunkte in die Strafzumessung einfliessen zu lassen. Bei der Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren kommt ihnen ein (weiter) Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde in Strafsachen hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2).
1.2
1.2.1 Die Vorinstanz berücksichtigt bei der Tatkomponente, dass der Beschwerdeführer in angetrunkenem Zustand rund 18 km (zum Teil auf der Autobahn) mit seinem Wagen zurücklegte. Bei Fahrtbeginn um ca. 18:00 Uhr habe er neben einem grossen Verkehrsaufkommen im Raum Thun und Spiez (Feierabendverkehr) auch mit einer erhöhten Fussgängerfrequenz rechnen müssen. Er habe zahlreiche Kreuzungen und Fussgängerstreifen passieren müssen. Die Vorinstanz geht vor diesem Hintergrund zutreffend von einem erheblichen Gefährdungspotential aus. Dies gilt angesichts der im Polizeibericht vermerkten nassen Strassenverhältnisse noch verstärkt. Der Einwand des Beschwerdeführers, er hätte jederzeit bremsen können, ändert an der abstrakten Gefährdung nichts. Im Übrigen handelt ausgesprochen rücksichtslos, wer sich angetrunken wie der Beschwerdeführer für eine derart lange Fahrt hinter das Steuer setzt.
1.2.2 Im Rahmen der Täterkomponente trägt die Vorinstanz sowohl dem Nachtatverhalten als auch den persönlichen und familiären Verhältnissen und der beruflichen Situation des Beschwerdeführers Rechnung. Sie betont seine Kooperation bei der Polizei und während des Verfahrens, weist aber daraufhin, dass er noch anlässlich der Hauptverhandlung sein Verhalten und seine Suchterkrankung bagatellisiert habe. Damit relativiert sie zu Recht das Ausmass der ihm von der ersten Instanz attestierten Reue und Einsicht. Sie berücksichtigt weiter, dass er im Tatzeitpunkt unter einer starken psychischen Belastung gestanden habe, weil ihm die Obhut über seinen Sohn entzogen worden sei und seine Lebenspartnerin vorübergehend nicht mehr im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Seine psychische Belastung sei aber nicht derart gravierend gewesen, dass seine Schuldfähigkeit dadurch eingeschränkt worden wäre. Diese sei mit Blick auf den ärztlichen Untersuchungsbefund im Übrigen auch durch den konsumierten Alkohol nicht beeinträchtigt gewesen. Dass der Beschwerdeführer seine 50%- ige Arbeitsstelle als Folge des vorliegenden Verfahrens verloren habe, ergebe sich nicht aus den Akten. Seine Strafempfindlichkeit sei insoweit durchschnittlich.
1.2.3 Die Tatkomponente bzw. die äusseren Umstände der Fahrt (namentlich die gefahrene Distanz, die Gefährlichkeit der Strecke, den Zeitpunkt der Fahrt sowie das Verkehrsaufkommen) und die Täterkomponente (berufliche und familiäre Situation, Einsicht und Reue, Verhalten nach der Tat und Strafempfindlichkeit) halten sich nach dem Dafürhalten der Vorinstanz die Waage. Ausgehend hievon setzt sie die Strafe - bei einem Strafrahmen zwischen einem Tagessatz Geldstrafe und drei Jahren Freiheitsstrafe - am unteren Rand desselben auf 75 Tageseinheiten fest. Sie orientiert sich dabei an den kantonalen Strafzumessungsrichtlinien des Verbands bernischer Richter und Richterinnen vom 1. Januar 2009. Die Einsatzstrafe erhöht die Vorinstanz aufgrund der einschlägigen Vorstrafe des Beschwerdeführers aus dem Jahre 2005 verbunden mit dem erneuten Fahren in angetrunkenem Zustand während der Probezeit und dem "katastrophalen" automobilistischen Leumund um das Doppelte auf 150 Tageseinheiten. Diese Strafe (für das neue Delikt) hält sie dem Verschulden des Beschwerdeführers für angemessen. Gleichzeitig widerruft sie aufgrund der ungünstigen Legalprognose den bedingten Vollzug für die am 24. Mai 2005 ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 30 Tagen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand. Zusammen mit der neuen Strafe bildet sie eine Gesamtstrafe von 175 Tageseinheiten bzw. 700 Stunden gemeinnütziger Arbeit.
1.2.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe namentlich angesichts der einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahre 2005 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und der erneuten Straffälligkeit während der Probezeit sowie in Anbetracht des automobilistischen Leumunds nicht zu hoch und verletzt sie jedenfalls im Ergebnis kein Bundesrecht.
Zwar ist es nach Art. 369 Abs. 7 StGB unzulässig, dem Betroffenen im Rahmen der Strafzumessung eine gelöschte Strafe entgegenzuhalten. Es geht insofern nicht an, wenn die Vorinstanz zur Begründung des "katastrophalen" automobilistischen Leumunds auf sieben Administrativmassnahmen aus den Jahren 1970 bis 1995 gemäss ADMAS-Auszug (wovon drei Führerausweisentzüge wegen Angetrunkenheit betreffen) verweist, obwohl die entsprechenden strafrechtlichen Verurteilungen im Strafregister bereits gelöscht wurden. Allerdings ist der Beschwerdeführer - abgesehen von der einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahre 2005, welche ebenfalls einen Entzug des Führerausweises wegen Angetrunkenheit zur Folge hatte - noch immer mit drei Urteilen aus den Jahren 2003 und 2004 im Strafregister verzeichnet, die allesamt das Strassenverkehrsgesetz betreffen. Der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers ist mithin, wenn auch nicht geradezu "katastrophal", so doch arg getrübt. Das durfte die Vorinstanz - verbunden mit der einschlägigen Vorstrafe und der erneuten Delinquenz während der Probezeit - ohne weiteres signifikant straferhöhend berücksichtigen. Die Verletzung von Art. 369 Abs. 7 StGB führt somit nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Weiter ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis offenkundig entzogen wurde. Ein Führerausweisentzug stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine zusätzliche einschneidende Sanktion dar, die bei der Festsetzung der Strafe grundsätzlich zu berücksichtigen ist (BGE 120 IV 67 E. 2b). Vorliegend ist indessen nicht zu übersehen, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis wegen Angetrunkenheit bereits im Jahre 2005 entzogen wurde. Daraus ist zu ersehen, dass sich dieser durch eine Administrativmassnahme nicht beeindrucken lässt, weshalb sie für ihn offensichtlich nicht derart einschneidend ist, dass sie bei der Strafzumessung (merklich) ins Gewicht fallen müsste. Davon, dass der Beschwerdeführer schon genügend bestraft sei, weil er "nie mehr als Chauffeur" werde arbeiten können, kann deshalb nicht die Rede sein.
Den weiteren relevanten Strafzumessungskriterien trägt die Vorinstanz ebenfalls in nicht zu beanstandender Weise Rechnung. Dass sie einzelne Kriterien, namentlich die persönliche und familiäre Situation des Beschwerdeführers, weniger stark gewichtet, als dieser für richtig und angemessen hält, lässt die Strafzumessung keineswegs als bundesrechtswidrig erscheinen. Die Gesamtstrafe von 175 Tageseinheiten, deren Bemessung die Vorinstanz gemäss Art. 46 StGB im Übrigen methodisch richtig vornimmt, liegt im untersten Drittel des maximal möglichen Strafrahmens und ist nachvollziehbar begründet. Sie hielte sich auch noch im Bereich des sachrichterlichen Ermessens, wenn man den offensichtlich gegen den Beschwerdeführer verhängten Führerausweisentzug als zusätzliche Sanktion bei der Strafzumessung berücksichtigen und seinen getrübten automobilistischen Leumund etwas weniger stark zu seinen Lasten gewichten wollte. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er könnte höchstens einen Tag pro Woche gemeinnützige Arbeit leisten, weil die Arbeitslosenversicherung nicht mehr zulasse, bleibt anzumerken, dass die Vollzugsbehörde dem Verurteilten eine Frist von höchstens zwei Jahren bestimmt, innerhalb welcher er die gemeinnützige Arbeit zu leisten hat (Art. 37 StGB). Bei der Höchstfrist von zwei Jahren müsste ein zur maximalen Stundenzahl Verurteilter jede Woche während zweier Jahren rund 7 Stunden gemeinnützige Arbeit verrichten. Der Vollzug der vorliegenden Strafe tangierte die Leistungen aus der Arbeitslosigkeit mithin nicht.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung). Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt erscheinen, kann dem Ersuchen entsprochen werden (Art. 64 BGG). Es sind daher keine Kosten zu erheben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Arquint Hill