Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_131/2010
6B_132/2010
6B_133/2010
Urteil vom 1. April 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung der Strafuntersuchung,
Beschwerden gegen drei Urteile des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, vom 30. Dezember 2009 (JS 2009 64, JS 2009 65,
JS 2009 67).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Dem Beschwerdeführer wurden in den Verfahren 6B_131/2010, 6B_132/2010 und 6B_133/2010 mit Verfügungen vom 4. Februar und 2. März 2010 eine Frist bis 25. Februar 2010 sowie eine Nachfrist bis 23. März 2010 angesetzt, um dem Bundesgericht Kostenvorschüsse von je Fr. 1'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerden nicht eingetreten werde. Die Kostenvorschüsse wurden innert Frist nicht geleistet. Auf die Beschwerden ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn