BGer 8C_75/2010
 
BGer 8C_75/2010 vom 01.04.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_75/2010
Urteil vom 1. April 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
Verfahrensbeteiligte
T.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2009.
Sachverhalt:
A.
T.________, geboren 1952, erlitt am 29. Juli 2005 einen Autounfall. Gemäss Polizeirapport war er mit einer Geschwindigkeit von etwa 30-40 km/h unterwegs, als er seitlich-frontal mit einer anderen Verkehrsteilnehmerin kollidierte, welche aus einer Parkplatzausfahrt gefahren war. Dabei schlug er den Kopf an der Seitenscheibe seines Fahrzeuges an. Im Spital X.________ wurde am gleichen Tag eine Kontusion des Schädels mit Druckdolenz darüber, jedoch ohne Hämatom oder Rissquetschwunde, sowie ein paravertebraler Hartspann diagnostiziert. Gestützt auf den Röntgenbefund konnte eine ossäre Läsion ausgeschlossen werden. Auch hatte sich T.________ gemäss Einschätzung der untersuchenden Ärztin keine Commotio cerebri zugezogen. Gemäss Bericht des Dr. med. M.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH vom 27. September 2005 stand T.________ in seiner Behandlung wegen einer Depression und war deswegen zu 50% arbeitsunfähig. Er habe ihn nach seiner (Dr. med. M.________) Rückkehr aus den Ferien am 25. August 2005 aufgesucht und unter massiven Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) mit Ausstrahlung in Kopf, Rücken und Schultern sowie unter Konzentrationsstörungen gelitten, weshalb er ihn zur Behandlung an die Rheumatologin Frau Dr. med. H.________ überwiesen habe. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher T.________ für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war, anerkannte ihre Leistungspflicht dem Grundsatz nach. Nach einer kreisärztlichen Untersuchung am 13. Dezember 2005, Einholung eines neurologischen Konsiliums in der Rehaklinik Y.________ (ambulante Untersuchung vom 24. August 2006) und einer neurootologischen Untersuchung vom 11. April 2007 durch Dr. med. G.________, SUVA Abteilung Arbeitsmedizin, schloss sie den Fall mit Verfügung vom 29. Mai 2007 und Einspracheentscheid vom 11. Januar 2008 ab und stellte ihre Leistungen per 30. Juni 2007 ein.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. November 2009 ab.
C.
T.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm auch über den 30. Juni 2007 hinaus die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Das kantonale Gericht hat die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 179 E. 3.1 und 3.2 S. 181), insbesondere bei Schleudertraumen (BGE 134 V 109) sowie bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Der Beschwerdeführer reicht letztinstanzlich einen neuen Arztbericht ein (Stellungnahme des Dr. med. A.________, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals-und Gesichtschirurgie vom 22. Januar 2010). Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Dies gilt auch im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung (BGE 135 V 194 E. 3 S. 196 f.). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da Dr. med. A.________ sich bereits in einem ausführlichen audio-neurootologischen Bericht vom 5. Februar 2008 geäussert hatte.
4.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass anhand der von Dr. med. A.________ gemäss Bericht vom 5. Februar 2008 durchgeführten dynamischen Posturographie eine organisch objektive Ursache der beschriebenen Schwindelbeschwerden, der visuellen Symptomatik sowie der Cervico-Cephalgien nachgewiesen sei.
Dem kann nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach - wie von der Vorinstanz richtig dargelegt - ausführlich zu der auch von Dr. med. A.________ angewandten Untersuchungsmethode geäussert und festgehalten, dass die Posturographie keine Unfallfolge organisch objektiv auszuweisen vermag (vgl. insb. Urteil 8C_614/2007 vom 10. Juli 2008 E. 4.3). Zwar können damit bestimmte Informationen gewonnen werden und lassen sich sonst nicht fassbare Gleichgewichtsstörungen objektivieren. Die Posturographie vermag jedoch keine direkten Aussagen zur Ätiologie eines Leidens und zu dessen allfälliger Unfallkausalität zu machen (Urteil U 197/04 vom 29. März 2006 E. 3.2 und seither ergangene Rechtsprechung: Urteile 8C_964/2008 vom 1. September 2009 E. 3.2.3; 8C_115/2009 vom 28. Juli 2009 E. 5.1; 8C_614/2007 vom 10. Juli 2008 E. 4.3; 8C_53/2007 vom 25. Februar 2008 E. 6.3; U 395/06 vom 5. Oktober 2007 E. 4.1). Auf die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen.
Zudem geht aus dem genannten Bericht hervor, dass die komplexe klinische Symptomatik des Patienten anhand der Untersuchung plausibel erklärt werden könne, womit indessen auch nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195) erstellt ist, dass die Gleichgewichtsstörungen unfallbedingt sind. Selbst wenn diese im Übrigen erst nach dem Unfall aufgetreten sind, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass sie durch den Unfall verursacht worden seien, denn die Argumentation "post hoc ergo propter hoc" ist beweisrechtlich nicht zulässig (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34, U 290/06 E. 4.2.3). Es ist unter diesen Umständen auch der Frage, wann die Schwindelbeschwerden erstmals aufgetreten sind, nicht weiter nachzugehen.
Es wird in diesem Zusammenhang weiter geltend gemacht, dass sich der Beschwerdeführer eine milde traumatische Hirnverletzung (MTBI) zugezogen habe. Dafür bestehen nach Lage der Akten keine Anhaltspunkte, zumal bereits gemäss Einschätzung der untersuchenden Ärztin im Spital X.________ am Unfalltag keine commotio cerebri vorlag. Diesbezügliche beweismässige Weiterungen können unterbleiben, wenn die adäquate Kausalität der organisch objektiv nicht ausgewiesenen Beschwerden ohnehin zu verneinen ist (Urteil 8C_42/2007 vom 14. April 2008 E. 2 Ingress).
5.
Verwaltung und Vorinstanz sind davon ausgegangen, dass die psychische Problematik beim Beschwerdeführer im Vordergrund steht, weshalb die Adäquanzbeurteilung nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen vorzunehmen war (BGE 123 V 98 E. 2a S. 99). Der adäquate Kausalzusammenhang der noch geklagten Beschwerden mit dem Unfall vom 29. Juli 2005 wurde mit Blick auf das als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizierende Ereignis und unter Annahme, das keines der zu berücksichtigenden Kriterien erfüllt sei, verneint (BGE 115 V 133 E. 6 und 7 S. 139 ff.). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Damit entfällt eine weitergehende Leistungspflicht der SUVA.
6.
Es wird schliesslich die Zusprechung der Kosten für die letztinstanzlich neu eingereichte Stellungnahme des Dr. med. A.________ beantragt. Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG sind die Kosten privat eingeholter Gutachten dann zu vergüten, wenn die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war. Dies ist dann der Fall, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des Privatgutachtens schlüssig feststellen lässt und dem Unfallversicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt (vgl. oben E. 3).
7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. April 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Durizzo