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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_857/2009
Verfügung vom 6. April 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
Stockwerkeigentümergemeinschaft X.________,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Moeri,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ und Z.________,
vertreten durch Fürsprecher Erich Giesser,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Abberufung der Verwalterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG und Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des ao Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen vom 17. November 2009.
Nach Einsicht:
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG und Verfassungsbeschwerde gegen den Entschied vom 17. November 2009 des ao Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen,
in Erwägung:
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 31. März 2010 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerden erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem ao Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen sowie dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. April 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann