Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_131/2010
Urteil vom 8. April 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
G.________, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Staffelbach,
Beschwerdeführer,
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Talackerstrasse 1, 8035 Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 10. Dezember 2009.
Sachverhalt:
A.
G.________, geboren 1957, war seit Mai 1984 als Finanzberater für die Firma X.________ tätig und in dieser Eigenschaft bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Zürich" oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach einer ersten Heckauffahrkollision vom Januar 1998 klangen innert kurzer Zeit vollständig ab, so dass der Versicherte seither beschwerdefrei und voll arbeitsfähig war. Am 27. September 2000 zog er sich anlässlich einer zweiten Heckauffahrkollision eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu, als ein nachfolgender Mitsubishi Space Wagon nicht mehr rechtzeitig hinter dem vom Versicherten gelenkten und vor einem Fussgängerstreifen angehaltenen Audi A8 Quattro abzubremsen vermochte. Der am 3. Oktober 2000 erstmals konsultierte Dr. med. A.________ schloss nach einer röntgenologischen und einer Magnetresonanz-Untersuchung der HWS einen pathologischen Befund aus. Ein interdisziplinäres Gutachten des Büros X.________ sowie des Orthopädischen Forschungsinstitutes vom 2. Februar 2005 (nachfolgend: interdisziplinäres technisch-orthopädisches Gutachten) ergab bezogen auf die Sitzposition des Versicherten eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 5,6 bis 7,9 km/h. Gestützt auf die Ergebnisse der medizinischen Abklärungen stellte die "Zürich" die bis dahin erbrachten gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) laut Schreiben vom 10. September 2003 per 1. August 2003 ein und hielt am entsprechenden folgenlosen Fallabschluss mit Verfügung vom 13. März 2007, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2007, fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des G.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 10. Dezember 2009 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt G.________ beantragen, die Sache sei unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides "zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen, insbesondere die ihm zustehende Rente in der noch abzuklärenden Höhe, zuzusprechen."
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_277/2009 vom 19. Juni 2009 E. 1). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
Die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs auf Unfallversicherungsleistungen nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen sind im kantonalen Entscheid richtig dargestellt worden. Darauf wird verwiesen.
3.
Auf Grund einer sorgfältigen Würdigung der Aktenlage hat das kantonale Gericht mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend erkannt, dass über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 1. August 2003 hinaus keine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen mehr feststellbar waren und dass von weiteren medizinischen Abklärungen angesichts der mehrfachen polydisziplinären Begutachtungen und der äusserst umfangreichen spezialmedizinischen Untersuchungen in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten waren. Hinsichtlich der anhaltend über den 1. August 2003 hinaus geklagten Beschwerden konnte die Vorinstanz den natürlichen Kausalzusammenhang unter den gegebenen Umständen praxisgemäss offen lassen, da es diesbezüglich jedenfalls an der für die Leistungspflicht im Weiteren vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhanges fehlt (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472; Urteil 8C_893/2009 vom 5. Dezember 2009 E. 5.2).
4.
4.1 Die Parteien sind sich grundsätzlich einig, dass die Adäquanz des Kausalzusammenhanges nach der sog. Schleudertrauma-Praxis zu beurteilen ist. Das kantonale Gericht hat diese Frage zutreffend anhand der mit BGE 134 V 109 präzisierten Kriterien geprüft und verneint. Die Vorinstanz hat korrekt dargelegt, weshalb die Heckauffahrkollision vom 27. September 2000 nach der massgebenden Rechtsprechung höchstens als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren ist und die für die Bejahung der Adäquanz erforderlichen Kriterien weder in gehäufter (mindestens vier Kriterien: vgl. Urteile 8C_1056/2009 vom 8. Februar 2010 E 3.2 und 8C_421/2009 vom 2. Oktober 2009 E. 5.8 mit Hinweisen) noch einzelne in ausgeprägter Weise erfüllt sind.
4.2 Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Letztinstanzlich unbestritten ist, dass besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalles mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung ebenso zu verneinen sind wie eine fortgesetzte spezifische, belastende ärztliche Behandlung sowie ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen. Entgegen des Versicherten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine ärztliche Fehlbehandlung die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte. Es kann keine Rede davon sein, dass angeblich alle Ärzte von einer iatrogenen Verletzung im Bereich des rechten Schulterblattes ausgegangen seien. Soweit sich der Beschwerdeführer überhaupt mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt, vermag er nicht darzulegen, dass der Unfall vom 27. September 2000 eine besondere Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden zur Folge gehabt oder über die diagnostizierte HWS-Distorsion hinaus zusätzliche erhebliche Verletzungen verursacht hätte (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127). Dem Versicherten kann auch nicht gefolgt werden, soweit er auf besondere Umstände schliesst, welche das Beschwerdebild ausschlaggebend beeinflusst hätten. Dem interdisziplinären technisch-orthopädischen Gutachten ist vielmehr zu entnehmen, dass angesichts der einwirkenden Kollisionskräfte aus Richtung der hinteren rechten Ecke am Fahrzeug des Beschwerdeführers "mehr dagegen als dafür" spricht, dass er eine HWS-Distorsion erlitten habe, zumal "die seitliche Komponente [...] von der Belastung her [...] erheblich geringer war als die heckseitige." Zu Recht macht der Versicherte nicht geltend, das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129) sei in ausgeprägter Weise erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist schliesslich nicht zu folgen, soweit er behauptet, das Kriterium der erheblichen Beschwerden sei nicht nur in einfacher, sondern in ausgeprägter Weise erfüllt. Die Praxis Y.________ berichtete bereits am 17. Oktober 2000, dass die verspannte Muskulatur mit Akkupunktur-Massage habe gelockert werden können und die zuvor geklagten Kopfschmerzen verschwunden seien. Auch wenn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seither nicht konstant verliefen, so steht doch gestützt auf die medizinische Aktenlage fest, dass der Versicherte regelmässig dreimal pro Woche ein jeweils rund 100 Minuten dauerndes Fitnessprogramm mit Kraft- und Ausdauertraining absolviert und anschliessend zum Teil für ein bis zwei Stunden fast keine Schmerzen mehr verspürt. Mit der Vorinstanz sind zwar erhebliche Beschwerden zu bejahen, jedoch nicht in ausgeprägter Weise. Auch wenn dieses Kriterium - ebenso wie dasjenige der erheblichen Arbeitsunfähigkeit - hier erfüllt ist, so bleibt es dabei, dass mit zwei nicht ausgeprägt erfüllten Kriterien die Unfalladäquanz der über die verfügte Leistungsterminierung per 1. August 2003 hinaus geklagten Beschwerden vom kantonalen Gericht mit angefochtenem Entscheid zu Recht verneint worden ist.
5.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. April 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Hochuli