Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_267/2010
Urteil vom 14. April 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.
Verfahrensbeteiligte
E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente, unentgeltliche Rechtspflege),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 16. Februar 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. März 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Februar 2010,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts zu entnehmen ist,
dass der Beschwerdeführer nämlich auf die hier relevante, vorinstanzlich verneinte Frage, ob sein Gesundheitszustand im Zeitraum zwischen der erstmaligen Ablehnung eines Rentengesuchs mit Verfügung vom 17. Mai 1999 und dem erneut leistungsverweigernden Einspracheentscheid vom 26. Juli 2006 eine wesentliche Verschlechterung erfahren hat, mit keinem Wort eingeht,
dass der Beschwerdeführer sodann seinen Antrag auf "berufliche Massnahmen im Sinne von Arbeitsvermittlung" nicht hinreichend konkret begründet,
dass der Beschwerdeschrift schliesslich auch mit Bezug auf die vorinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit keine nachvollziehbare Rüge entnommen werden kann,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
dass die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht erfüllt sind ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. April 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Attinger