BGer 9C_58/2010
 
BGer 9C_58/2010 vom 14.04.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_58/2010
Urteil vom 14. April 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
 
Verfahrensbeteiligte
J.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andrin Perl,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Graubünden,
Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 13. Oktober 2009.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 8. Mai 2009 sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden J.________ (geboren 1960) nach Ermittlung eines Invaliditätsgrades von rund 57 % ab 1. November 2006 eine halbe Invalidenrente zu.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 13. Oktober 2009 ab.
J.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Eventuell sei ihr mit Wirkung ab 1. November 2006 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N. 24 zu Art. 97).
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat in Würdigung des medizinischen Dossiers, insbesondere gestützt auf das Gutachten des ärztlichen Instituts X.________ vom 23. Juni 2008, erwogen, dass der als Chefsekretärin tätig gewesenen Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit oder in einer ähnlich adaptierten Verweisungstätigkeit seit November 2005 eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % zumutbar sei. Dabei könnte sie gestützt auf die Tabellenlöhne ein Einkommen von Fr. 36'354.15 erzielen, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 83'723.- ein Invaliditätsgrad von 56,58 % ergebe.
2.2 Die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts sind nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Namentlich hat die Vorinstanz eingehend begründet, weshalb es für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten des ärztlichen Instituts X.________ vom 23. Juni 2008 abgestellt hat. Diese Schlussfolgerung ist nach der Aktenlage nicht offensichtlich unrichtig, noch ist darin eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder in der Ablehnung eines Ergänzungsgutachtens eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Das Gutachten des ärztlichen Instituts X.________ entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Angesichts der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) ist die gutachterliche Schlussfolgerung einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % in der angestammten oder in ähnlichen adaptierten Verweisungstätigkeiten nicht zu beanstanden. Schliesslich ist die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich ebenfalls bundesrechtskonform. Zu Recht hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährt. Angesichts der langjährigen Berufserfahrung stellen weder das Alter der Beschwerdeführerin, die zumutbare Teilzeittätigkeit im angestammten Beruf (vgl. zur proportional eher lohnerhöhenden Auswirkung der Teilzeitbeschäftigung bei Frauen mit einem Pensum von 50 % Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 575/00 vom 9. Mai 2001) und die zwischenzeitliche Absenz vom beruflichen Leben einen Grund für einen Abzug dar. Zwar hat das kantonale Gericht in diesem Zusammenhang den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, weil es sich trotz Vorbringen in der Beschwerde mit der Frage des Abzugs vom Tabellenlohn nicht auseinandergesetzt hat. Da ein Abzug offensichtlich nicht in Frage kommt, kann von einer Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht abgesehen werden.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. April 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Nussbaumer