BGer 6B_308/2010 |
BGer 6B_308/2010 vom 19.04.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_308/2010
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Urteil vom 19. April 2010
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. April 2010.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer, der sich in einem Gefängnis in Untersuchungshaft befindet, wirft einem Staatsanwaltschaft Nötigung und Amtsmissbrauch vor, weil dieser eine Verfügung erliess, aufgrund derer ein Brief des Beschwerdeführers nicht an dessen Schwester weitergeleitet, sondern an den Absender retourniert wurde (vgl. Urteil 1B_95/2010 vom 1. April 2010, in welchem Fall sich das Bundesgericht mit der vorliegenden Angelegenheit bereits einmal zu befassen hatte). Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass keine Strafuntersuchung eröffnet wurde. Da die Oberstaatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist der Beschwerdeführer indessen nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Da er durch das angezeigte Verhalten nicht in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde, ist er auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG. Als Geschädigter, der nicht Opfer ist, ist er zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert (BGE 6B_540/2009 vom 22. Oktober 2009; 133 IV 228). Anzumerken ist, dass sich der Beschwerdeführer in der Eingabe vor Bundesgericht darauf beschränkt, seinem Missmut Ausdruck zu geben ("Ich bin in einem Untersuchungsgefängnis und nicht auf Guantanamo Bay!"). Aus derartigen Ausführungen ergibt sich nicht, inwieweit der Staatsanwalt mit seiner Verfügung eine Straftat begangen haben könnte. Die Beschwerde genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. April 2010
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Favre Monn
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