BGer 8C_18/2010 |
BGer 8C_18/2010 vom 19.04.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_18/2010
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Urteil vom 19. April 2010
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte |
AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
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vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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M.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 18. November 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Die 1956 geborene, seit 18. August 1992 u.a. teilzeitlich in der Pension X.________ als Allrounderin tätig gewesene und dadurch bei den Winterthur Versicherungen (nunmehr AXA Versicherungen AG; nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versicherte M.________ erlitt am 4. September 1993 anlässlich eines Ferienaufenthaltes in Serbien als Beifahrerin einen Verkehrsunfall (Frontalkollision mit einem anderem Personenwagen). Sie zog sich dabei eine Jochbeinfraktur rechts, einen Abriss des Processus cornoideus rechts, eine Thoraxkontusion, eine Kniekontusion links und eine Commotio cerebri zu. Nach mehreren operativen Eingriffen sowie diversen medizinischen Abklärungen (vgl. die Berichte des Dr. med. V.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Oktober 1992 und 18. November 1994 sowie des Dr. med. P.________, Facharzt für Chirurgie, vom 21. Dezember 1999; Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle [MEDAS] vom 12. November 1997) sprach die AXA der Versicherten mit Verfügung vom 1. Mai 2000 eine Invalidenrente für die Zeit ab 1. April 2000 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse in gleicher Höhe zu. Die IV-Stelle Luzern hatte zuvor am 5. Mai 1999 die Ausrichtung einer ganzen Rente rückwirkend ab 1. September 1994 und einer halben Rente ab 1. August 1996 verfügt. Beide Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
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A.b Ab 2004 wurden auf Revisionsersuchen von M.________ hin weitere ärztliche Untersuchungen vorgenommen (u.a. Berichte des Dr. med. W.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 6. August 2004, der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin, Spital Y.________, vom 8. März 2005 sowie der beratenden Ärzte der AXA [des Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 24. Januar und 18. Juli 2007 sowie des Dr. med. C._______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 29. August 2007]; MEDAS-Gutachten vom 14. Juli 2005). Gestützt darauf hielt die AXA mit Verfügung vom 4. September 2007, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 16. Januar 2008, am Invaliditätsgrad von 50 % fest; eine Verschlechterung der Unfallfolgen sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Demgegenüber nahm die IV-Stelle neu eine Invalidität von 77 % an und erhöhte rückwirkend auf 1. April 2004 die bisherige halbe auf eine ganze Rente (Verfügung vom 13. Dezember 2007).
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B.
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Die gegen den Einspracheentscheid der AXA vom 16. Januar 2008 gerichtete Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 18. November 2009 gut und hob den angefochtenen Einspracheentscheid mit der Feststellung auf, dass M.________ Anspruch auf eine unfallversicherungsrechtliche Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % habe.
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C.
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Die AXA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und ersucht um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids; eventuell sei die Sache an den Unfallversicherer zurückzuweisen, damit über die Leistungen ab 1. April 2004 neu verfügt werde. Ferner wird verfahrensrechtlich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
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Während das kantonale Gericht und M.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen (lassen), verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
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D.
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Mit Verfügung vom 1. März 2010 hat das Bundesgericht dem Begehren um Zuerkennung der Suspensivwirkung stattgegeben.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
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Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349; 113 V 273 E. 1a S. 275; siehe auch BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 und 387 E. 1b S. 390). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Das ATSG hat hinsichtlich der UV-rechtlichen Rentenrevision keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage gebracht, sodass die zur altrechtlichen Regelung (aArt. 22 Abs. 1 UVG) ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 192/03 vom 22. Juni 2004 E. 1, in: RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572). Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts stellt demgegenüber praxisgemäss keine revisionsbegründende Änderung dar (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 mit Hinweisen; Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 502/04 vom 16. März 2005 E. 1.1 und I 574/02 vom 25. März 2003 E. 2, in: SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13).
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3.
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3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischen der rechtskräftigen Verfügung der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2000 (Zusprechung einer auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 50 % basierenden Rente für die Zeit ab 1. April 2000) und dem Erlass des Einspracheentscheids vom 16. Januar 2008 (Ablehnung der Erhöhung des bisherigen 50%igen Invaliditätsgrades) in einem für den Rentenanspruch erheblichen Ausmass verändert haben.
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3.2 Nach Lage der medizinischen Akten zu Recht unbestritten ist die Feststellung im vorinstanzlichen Entscheid, wonach einer möglichen unfallbedingten Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdegegnerin keine objektivierbaren organischen Verletzungen zugrunde liegt; ebenfalls unbeanstandet geblieben ist die Erkenntnis des kantonalen Gerichts, dass die zwischenzeitlich zusätzlich aufgetretenen, aus den degenerativen Schädigungen an der Wirbelsäule und einer Unterschenkelvenenthrombose resultierenden Beschwerden keine Unfallfolgen darstellen (angefochtener Entscheid, S. 8 ff. E. 4). Nähere Ausführungen dazu erübrigen sich daher (vgl. E. 1.1 hievor). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die vorhandenen somatisch objektivierbaren unfallkausalen Beeinträchtigungen bereits mit der bisherigen Rente der Beschwerdeführerin abgegolten werden. Im Folgenden einer Prüfung zu unterziehen ist mithin einzig, ob sich die unfallbedingte psychische Beschwerdesymptomatik in der massgeblichen Vergleichszeitspanne auf rentenrevisionsrechtlich relevante Weise verändert hat.
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4.
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4.1 Die mit Verfügung vom 1. Mai 2000 zugesprochene, auf einer Erwerbsunfähigkeit von insgesamt 50 % beruhende unfallversicherungsrechtliche Rente basiert in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin auf den folgenden medizinischen Unterlagen:
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4.1.1 Dr. med. V.________, der die Versicherte vor dem Unfallereignis vom 4. September 1993 im Hinblick auf einen geplanten Schwangerschaftsabbruch psychiatrisch untersucht hatte, hielt in seinem Bericht vom 29. Oktober 1992 fest, die ängstlich-dysphorische und depressive Explorandin zeige sich weiterhin etwas infantil; sie sei vermutlich überfordert, versuche dies jedoch zu überspielen und zu verdrängen. In diesem Sinne bestehe auch eine depressive Somatisierung (larvierte Depression) in Kombination mit der ängstlich-hypochondrischen, anamnestisch bekannten Haltung.
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4.1.2 Im Zeitraum vom 28. Juni bis 19. September 1994 - und damit knapp ein Jahr nach dem Unfall - nahm Dr. med. V.________ erneut psychiatrische Explorationen vor, gestützt auf welche er in seinem Gutachten vom 18. November 1994 ein teilweises psychogenes Anpassungssyndrom mit Hemmung im Arbeitsbereich im Sinne einer leichteren Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens bei einer prätraumatisch bekannten ängstlich-dysphorischen, infantilen, belastungsintoleranten, zu psychosomatischen Reaktionen neigenden, schwernehmerischen, etwas schizoiden und schwachintelligenten sowie kümmerentwickelten Persönlichkeit diagnostizierte. Zusammenfassend kam der Psychiater zum Schluss, dass bei der Explorandin im Gefolge des Unfalltraumas höchstens ein leichtgradiges psychogenes Anpassungssyndrom auf der Grundlage einer abnormen Persönlichkeitsstruktur entstanden sei. Die dadurch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde auf 50 % geschätzt, wobei der Arzt eine baldige Besserung in Aussicht stellte.
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4.1.3 In der Folge wurde ärztlicherseits eine zunehmende psychogene Überlagerung des Beschwerdebildes vermerkt (vgl. Berichte des Prof. Dr. med. S.________, Neurochirurgie FMH, vom 8. März 1995 und des Dr. med. B.________, Neurologische Station, Medizinische Klinik des Spitals Z.________, vom 11. Januar 1996, S. 2 oben).
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4.1.4 Der im Rahmen der durch die IV-Stelle veranlassten MEDAS-Begutachtung beigezogene Konsiliarbericht des Dr. med. K.________, vom 9. Juli 1997 (ergänzt am 25. September 1997) führt den folgenden Befund auf: "Wirkt in manchen Gesprächssequenzen klagsam, dysphorisch, deprimiert, affektlabil, hoffnungslos und reizbar. Antrieb unauffällig. Anamnestisch Suizidideen. Einschlaf- und Durchschlafstörungen, Verkürzung der Schlafdauer, früh erwachen und Müdigkeit tagsüber." Auf dieser Basis gelangte der Psychiater zum Ergebnis, dass eine Kombination von direkten und indirekten Unfallfolgen vorliege. Es sei der Explorandin nicht gelungen, die verletzungsbedingten Schmerzen und die kognitive Störung auf der emotionellen Ebene optimal zu verarbeiten. Es handle sich nunmehr, da die betreffenden Symptome länger als zwei Jahre angehalten hätten, um eine anhaltende depressive Störung im Sinne von ICD-10 F33.11 bei einem unfallbedingten Schmerzsyndrom und dringendem Verdacht auf eine ebenfalls unfallbedingte kognitive Störung. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass sich die neuropsychologischen Störungen - und damit die darauf zurückzuführende Beeinträchtigung des Leistungsvermögens - zwischenzeitlich zurückgebildet hätten; gleichzeitig hätten sich jedoch die depressive Störung und die subjektive Wahrnehmung der multiplen Schmerzen verstärkt. Die integrierte Beurteilung der psychiatrischen und neuropsychologischen Befunde ergebe eine Arbeitsunfähigkeit von derzeit 50 % als Reinigungsangestellte und als Hausfrau; diese sei zu 60 % als unfallbedingt - ohne Unfallereignis hätten sich weder eine gravierende Depression noch ein Schmerzsyndrom entwickelt - und zu 40 % als unfallfremd - der Schweregrad der aktuellen Störung sei nur vor dem Hintergrund der besonderen Persönlichkeitsmerkmale der Versicherten vollständig zu verstehen - einzustufen.
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4.1.5 Dr. med. P.________ nannte auf Anfrage der Beschwerdeführerin hin in seinem Bericht vom 21. Dezember 1999 unter der Rubrik "Aktuelle, unfallkausale Diagnosen" eine anhaltende depressive Störung bei unfallbedingtem Schmerzsyndrom. Als unfallfremd taxierte er die psychische Störung im Sinne einer ängstlich-dysphorischen, infantilen, belastungsintoleranten, zu psychosomatischen Reaktionen neigenden, schwernehmerischen, etwas schizoiden sowie schwach und kümmerentwickelten Persönlichkeit. Im Rahmen seiner Beurteilung mass er der seelischen Störung im Sinne einer anhaltenden Depression bei chronischem Schmerzsyndrom eine grosse Rolle bei. Hierbei sei jedoch auch die vorbestehende Persönlichkeitsstörung mitzuberücksichtigen, welche im Gutachten des Dr. med. V.________ vom 18. November 1994 gut beschrieben werde.
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4.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin Mitte Juli 2004 infolge Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse um revisionsweise Erhöhung auch der bisherigen unfallversicherungsrechtlichen Invalidenrente ersucht hatte, wurden weitere medizinische Abklärungen in die Wege geleitet. Diese stellen sich bezüglich des psychischen Beschwerdebildes im Wesentlichen wie folgt dar:
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4.2.1 Der hausärztlicherseits konsultierte Dr. med. F.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, stellte mit Bericht vom 31. Oktober 2003 fest, dass sich weder klinisch noch durch die apparativen Zusatzuntersuchungen ein pathologisch-anatomisches Korrelat für die von der Patientin beklagten Beschwerden eruieren liesse. Möglicherweise liege eine somatoforme Schmerzstörung vor.
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4.2.2 Dem Verlaufsbericht des Hausarztes Dr. med. A.________, Allgemeine Medizin/Sportmedizin, vom 5. Februar 2004 ist auf die Frage "Änderung der Diagnose" der Hinweis auf Cervikalgien, Cervikobrachialgien, Lumbalgien und linksseitige Lumboischialgie, Unterschenkelvenenthrombose links sowie der Verdacht auf somatoforme Schmerzstörungen zu entnehmen.
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4.2.3 Dr. med. W.________ liess sich in seiner Stellungnahme vom 6. August 2004 unter Bezugnahme auf den erwähnten hausärztlichen Verlaufsbericht dahingehend vernehmen, dass neu zwei unfallfremde Diagnosen (seit vier Jahren bestehende Lumbalgien und linksseitige Lumboischialgie; im Januar 2004 erlittene Unterschenkelvenenthrombose links) aufgetreten seien. Die übrigen, bekannten Befunde (Cervikalgien, Cervikobrachialgien und somatoforme Schmerzstörungen) seien bereits durch die auf 1. April 2000 zugesprochene Rente abgegolten worden.
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4.2.4 Anlässlich von zwischen 15. Oktober 2004 und 14. Februar 2005 im Rahmen der Rheumatologischen Interdisziplinären Schmerz-Sprechstunde des Spitals Y.________ durchgeführten ärztlichen, physiotherapeutischen, ergotherapeutischen und psychologischen Abklärungen diagnostizierten die involvierten Spezialisten gemäss Bericht vom 8. März 2005 u.a. eine somatoforme Schmerzstörung mit/bei Verdacht auf depressives Zustandsbild sowie - differenzialdiagnostisch - eine posttraumatische Belastungsstörung. Die depressive Symptomatik (eventuell auch Symptome einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung) liege mit Schlaf- und Antriebsstörungen, Reizbarkeit, Gedankenkreisen, Selbstentwertung sowie latenter Suizidalität vor. Die Versicherte zeige ein deutliches Angst-Vermeidungs-Verhalten. Sie sei sehr inaktiv, wahrscheinlich auch dekonditioniert, und verbringe viele Tage ausschliesslich in ihrer Wohnung.
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4.2.5 Anfangs 2005 initiierte die IV-Stelle abermals eine polydisziplinäre MEDAS-Begutachtung. Dr. med. N.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in diesem Zusammenhang mit konsiliarischem Teilbericht vom 20. Juni 2005 aus, dass die Explorandin bedrückt und traurig wirke. Sie habe oft Tränen in den Augen und zeige einen erheblichen Leidensdruck. Sie bekunde wenig Antrieb, fühle sich kraft- und ratlos, eine neue Aufgabe anzugehen. Sie sei nicht sicher, ob es noch einen Sinn habe, weiterzuleben. Eine akute Suizidalität liege jedoch nicht vor. Anhaltspunkte für eine akzentuierte Persönlichkeit im Sinne einer histrionischen und infantilen Persönlichkeitsstruktur, wie von Dr. med. V.________ befunden, schloss der Arzt, soweit rückblickend beurteilbar, aus. Im Gegenteil präsentiere die Explorandin sich als geordnete, zuverlässige Person, die über die Veränderung, welche der Unfall in ihr Leben gebracht habe, tief betrübt sei. Die Stimmung entspreche einer anhaltenden mittelschweren Depression. Auf dieser Grundlage diagnostizierte Dr. med. N.________ eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10: F33.1), die keine berufliche Tätigkeit zulasse. Im Wesentlichen basierend auf dieser Beurteilung - aus rheumatologischer Sicht wurde eine im Rahmen leidensangepasster Tätigkeiten lediglich um 30 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit und unter neurologischem Blickwinkel keine Beeinträchtigung des Leistungsvermögens festgestellt - kamen die Gutachter der MEDAS in ihrer Expertise vom 14. Juli 2005 zusammenfassend zum Schluss, dass insbesondere in psychischer Hinsicht von einer Verschlimmerung des Zustandes der Versicherten auszugehen und sie infolge der diagnostizierten depressiven Störung für eine ausserhäusliche erwerbliche Beschäftigung nicht mehr einsetzbar sei. Die psychische Verfassung verunmögliche es ihr auch, ihr ausgeprägtes Schmerzsyndrom willentlich zu überwinden.
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4.2.6 Die seitens der Beschwerdeführerin konsultierten Dres. med. H.________ und C.________ schlossen in ihren Stellungnahmen vom 18. Juli und 29. August 2007 jeden Zusammenhang zwischen etwaig sich verstärkten psychischen Beschwerden und dem versicherten Unfallereignis aus.
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4.3
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4.3.1 Aus der dargelegten Aktenlage erhellt, dass sich die Situation der Beschwerdegegnerin nach dem Unfallereignis vom 4. September 1993 in psychischer Hinsicht sukzessive verschlechtert hat und schliesslich, wie der Beschwerdeverlauf bis zum Zeitpunkt der ersten MEDAS-Begutachtung im Jahre 1997 zeigt, in eine anhaltende depressive Störung im Sinne von ICD-10 F33.11 bei einem unfallbedingten Schmerzsyndrom und Verdacht auf eine kognitive Störung mündete. Die daraus resultierende, nur teilweise als unfallkausal qualifizierte Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 50 % wurde im Rahmen einer auf der Basis einer 50%igen Erwerbseinbusse zugesprochenen unfallversicherungsrechtlichen Invalidenrente entschädigt. In der Folge erwähnte die involvierte Ärzteschaft vermehrt das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung, ohne sich zum Vorhandensein einer depressiven Störung zu äussern, mass dem psychischen Beschwerdebild qualitativ aber keinen gesteigerten Schweregrad zu (vgl. insbesondere Bericht des Dr. med. W.________ vom 6. August 2004). Die anlässlich der Rheumatologischen Interdisziplinären Schmerz-Sprechstunde des Spitals Y.________ mit der Versicherten befassten Fachärzte äusserten in ihrem Bericht vom 8. März 2005 den Verdacht auf ein depressives Geschehen (bzw. - differenzialdiagnostisch - auf eine posttraumatische Belastungsstörung), enthielten sich indes einer Stellungnahme zu einer dadurch allenfalls beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit. In der MEDAS-Expertise vom 14. Juli 2005 gelangten die Gutachter schliesslich, zur Hauptsache basierend auf den Schlussfolgerungen des psychiatrischen Konsiliums des Dr. med. N.________ vom 20. Juni 2005, zum Ergebnis, dass die Explorandin an einer jede berufliche Tätigkeit ausschliessenden rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10: F33.1), leide; namentlich sähe die Versicherte sich dadurch auch ausserstande, das ausgeprägt vorhandene Schmerzsyndrom mittels Willensanstrengung zu überwinden. Die Dres. med. H.________ und C.________ opponierten den vorangegangenen Einschätzungen nicht, stuften aber allfällige gesundheitliche Veränderungen als unfallfremd ein. Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde vor diesem Hintergrund zu Recht darauf hin, dass sich diagnostisch zwischen dem psychischen Geschehen, auf welchem die Rentenzusprache vom 1. Mai 2000 u.a. beruhte, und den im Zeitpunkt der geltend gemachten Verschlechterung anfangs 2004 bzw. des in zeitlicher Hinsicht für die Beurteilung massgebenden Erlasses des Einspracheentscheids vom 16. Januar 2008 herrschenden Verhältnissen keine Differenzen bestehen. Während im MEDAS-Gutachten vom 12. November 1997 von einer anhaltenden depressiven Störung im Sinne von ICD-10 F33.11 die Rede war, welcher Code gemäss damaliger Ausgabe des ICD-10 einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom entspricht, stellte Dr. med. N.________ anlässlich der erneuten Exploration der MEDAS im Jahre 2005 die - nach der damaligen Fassung der klinisch-diagnostischen Leitlinien - identische Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10: F33.1). Die Annahme der Vorinstanz, dass sich die psychiatrische Diagnose auf Grund einer nachträglichen gesundheitlichen Entwicklung von einer anhaltenden depressiven Störung zu einer mittelschweren Depression verändert haben soll (vgl. angefochtener Entscheid, S. 11 E. 5b), lässt sich somit - jedenfalls gestützt auf die in den MEDAS-Gutachten wiedergegebenen medizinischen Sachumstände - nicht halten. Ebenso wenig bieten die bei der zweiten Begutachtung erhobenen psychiatrischen Befunde Anhaltspunkte für eine derartige, zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führenden Veränderung der psychischen Symptomatik. Vielmehr ist die festgestellte bedrückte und traurige Grundstimmung weitgehend identisch mit dem bereits 1997 dokumentierten klagsamen, deprimierten und hoffnungslosen Verhalten der Versicherten. Einziger namhafter Unterschied in der Beurteilung besteht darin, dass Dr. med. N.________ keine Anzeichen für die erstmals von Dr. med. V.________ erwähnten (vgl. Berichte vom 29. Oktober 1992 und 18. November 1994) und durch die Dres. med. K.________ (MEDAS-Gutachten vom 12. November 1997) und P.________ (Bericht vom 21. Dezember 1999) bestätigten, vorbestehenden histrionischen Persönlichkeitszüge der Beschwerdegegnerin fand. Diesem - kausalrechtlich bedeutsamen - Umstand ist im vorliegend relevanten Kontext indes keine entscheidwesentliche Bedeutung beizumessen. Ferner mangelt es dem psychiatrischen Konsiliarbericht an schlüssig begründeten Ausführungen dazu, weshalb sich die Versicherte trotz gleich gebliebener psychiatrischer Diagnose nun ausserstande sehen sollte, auch nur teilzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Namentlich unterlässt es Dr. med. N.________, sich diesbezüglich einlässlich mit den Feststellungen des Dr. med. K.________ auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, welchen Verlauf der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin genommen hat, um geraume Zeit nach dem Unfallerlebnis keine ausserhäusliche Beschäftigung mehr zuzulassen. Nichts Anderes resultiert sodann aus den übrigen ärztlichen Stellungnahmen: Während Dr. med. A.________ selber, in seiner hausärztlichen Funktion, im Verlaufsbericht vom 5. Februar 2004 die Verschlechterung der gesundheitlichen Verfassung seiner Patientin und die damit einhergehende Verminderung der Restarbeitsfähigkeit in erster Linie der Zunahme somatischer Beschwerden (im Januar 2004 aufgetretene Unterschenkelvenenthrombose; seit vier Jahren bestehende Lumbalgien), nicht aber einer Akzentuierung der depressiven Störung zuschrieb (bestätigt durch Dr. med. W.________ in dessen Bericht vom 6. August 2004), erwähnten die Fachspezialisten der Rheumatologischen Interdisziplinären Schmerz-Sprechstunde des Spitals Y.________ in ihrem Bericht vom 8. März 2005 zwar den Verdacht auf ein depressives Geschehen (bzw. - differenzialdiagnostisch - auf eine posttraumatische Belastungsstörung), machten aber keine Angaben zu einer allfälligen darauf zurückzuführenden Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse samt Leistungseinbusse. Die Dres. med. H.________ und C.________ schliesslich fokussierten sich in ihren Beurteilungen vom 18. Juli und 29. August 2007 auf eine von Kausalitätsüberlegungen geprägte Betrachtungsweise des gesundheitlichen Hergangs.
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4.3.2 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass aus den Abklärungen nicht genügend Anhaltspunkte hervorgehen, die auf eine wesentliche - unfallkausale - Verschlechterung der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zusprechung einer auf einer 50%igen Erwerbsunfähigkeit basierenden Invalidenrente am 1. Mai 2000 schliessen lassen. Vielmehr ist insbesondere auf Grund der psychiatrischen Diagnosestellungen davon auszugehen, dass weder in gesundheitlicher noch in erwerblicher Hinsicht eine unter dem Gesichtswinkel von Art. 17 Abs. 1 ATSG beachtliche, mit dem versicherten Unfallereignis in Zusammenhang stehende Verminderung des Zustandes eingetreten ist. Wohl wird die Arbeitsfähigkeit im MEDAS-Gutachten vom 14. Juli 2005 aus psychiatrischer Sicht als vollumfänglich eingeschränkt qualifiziert; doch lässt dies im Lichte der gestellten Diagnose und der erhobenen Befunde sowie im Vergleich mit den anderen medizinischen Berichten eher auf eine verhaltenere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes schliessen als auf eine tatsächliche Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdegegnerin. Die Voraussetzungen für eine revisionsweise Anhebung der Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind demzufolge nicht gegeben. Nach dem Dargelegten kann auf weitere Erörterungen zur Frage des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen Unfallfolgen und dem Unfallereignis verzichtet werden.
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5.
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Dem Prozessausgang entsprechend hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin, da sie als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauter Organisation in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, gemäss Art. 68 Abs. 3 BGG nicht zu (Urteil 8C_606/2007 vom 27. August 2008 E. 11 mit Hinweisen).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 18. November 2009 wird aufgehoben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. April 2010
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Fleischanderl
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