Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_228/2010
Urteil vom 20. April 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Christof Brack,
2. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kosten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, vom 12. Januar 2010.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass ihr in einem Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1, welches eingestellt wurde, ein Teil der Kosten auferlegt wurden. Wie vor der Vorinstanz rügt sie auch vor Bundesgericht, die Einstellung beruhe darauf, dass zwei Zeugen, die zur Wahrheitsfindung beigetragen hätten, vom Gericht nicht zugelassen worden seien. Die Vorinstanz hat sich mit diesem Vorbringen befasst und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfahrenseinstellung und den vorausgehenden Verzicht auf Beweisabnahmen bei der Staatsanwaltschaft hätte Rekurs einreichen können. Dies habe sie unterlassen. Sie könne nun in Bezug auf die Kostenverlegung nicht geltend machen, diese wäre bei korrekter Durchführung des Untersuchungsverfahrens anders erfolgt (angefochtener Entscheid S. 5 E. 5.2. Absatz 1). Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang vor Bundesgericht nur geltend, es sei ihr verwehrt, auf die Zeugenvernehmung Einfluss zu nehmen (Beschwerde S. 2 unten). Aus diesem Hinweis ergibt sich indessen nicht, dass es ihr auch verwehrt gewesen wäre, den von der Vorinstanz erwähnten Rekurs einzureichen. Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner 1 hatte im Verfahren vor Bundesgericht keine Umtriebe, weshalb ihm keine Entschädigung auszurichten ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. April 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn